.

Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

15 Sozialsekretäre (Anmerkung)

#

Vergütungsgruppe VIb

1.
Mitarbeiter mit abgeschlossener allgemeiner Berufsausbildung im Vorpraktikum als Sozialsekretäre.
#

Vergütungsgruppe Vc

2.
  1. Sozialsekretäre mit Prüfung nach Abschluß des Grundlehrganges nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretäre.
  2. Sozialsekretäre mit abgeschlossener Diakonenausbildung oder entprechendem Ausbildungsabschluß.
#

Vergütungsgruppe Vb

3.
  1. Sozialsekretäre mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretär nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretäre.
  2. Sozialsekretäre mit abgeschlossener Ausbildung und staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter.
#

Vergütungsgruppe IVb

4.
  1. Sozialsekretäre wie zu 3.a nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb.
  2. Sozialsekretäre wie zu 3.b nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb.
#

Vergütungsgruppe IVa

5.
  1. Sozialsekretäre wie zu 4.b nach mindestens zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb.
  2. Sozialsekretäre wie zu 4.a nach mindestens achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb.
Anmerkung:
Dieser Einzelgruppenplan gilt nur für Sozialsekretäre ohne Fachhochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten kirchlichen Ausbildung i. S. von § 3 des Mitarbeiterdienstgesetzes.