.
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
15 Sozialsekretäre (Anmerkung)
#Vergütungsgruppe VIb
- 1.
- Mitarbeiter mit abgeschlossener allgemeiner Berufsausbildung im Vorpraktikum als Sozialsekretäre.
Vergütungsgruppe Vc
- 2.
- Sozialsekretäre mit Prüfung nach Abschluß des Grundlehrganges nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretäre.
- Sozialsekretäre mit abgeschlossener Diakonenausbildung oder entprechendem Ausbildungsabschluß.
Vergütungsgruppe Vb
- 3.
- Sozialsekretäre mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretär nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretäre.
- Sozialsekretäre mit abgeschlossener Ausbildung und staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter.
Vergütungsgruppe IVb
- 4.
- Sozialsekretäre wie zu 3.a nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb.
- Sozialsekretäre wie zu 3.b nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb.
Vergütungsgruppe IVa
- 5.
- Sozialsekretäre wie zu 4.b nach mindestens zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb.
- Sozialsekretäre wie zu 4.a nach mindestens achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb.
Anmerkung:
Dieser Einzelgruppenplan gilt nur für Sozialsekretäre ohne Fachhochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten kirchlichen Ausbildung i. S. von § 3 des Mitarbeiterdienstgesetzes.