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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

10 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker

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Vergütungsgruppe VIII

  1. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis in C-Stellen.
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Vergütungsgruppe VII

2.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 1 nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1.
3.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen (Anm. 1, 3a).
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Vergütungsgruppe VIb

4.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
5.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen (Anm. 2, 3a).
6.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 5, die sowohl Organisten- als auch Chorleiterdienste wahrnehmen, mit C-Prüfung in beiden Teilbereichen.
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Vergütungsgruppe Vc

7.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 5 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5.
8.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6.
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Vergütungsgruppe Vb

9.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 8.
10.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Prüfung oder sonstigem höherwertigen Abschluss in C-Stellen (Anm. 3, 3a).
11.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Kirchenmusiker-Prüfung in BStellen.
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Vergütungsgruppe IVb

12.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 10 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10.
13.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 11.
14.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11, die sich durch besonders umfangreiche Aufgaben aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 11 herausheben (Anm. 4).
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Vergütungsgruppe IVa

15.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 13 nach siebenjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 13.
16.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 14 nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 14 (Anm. 4).
17.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11 als Bezirkskantoren.
18.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 14 oder 17, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben (Anm. 5).
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Vergütungsgruppe III

19.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 18 nach achtjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 18 (Anm. 5).
20.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusiker-Prüfung in A-Stellen.
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Vergütungsgruppe IIa

21.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 20 nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 20.
22.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusikerprüfung in der Tätigkeit von Professorinnen/Professoren an der Hochschule für Kirchenmusik.
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Vergütungsgruppe Ib

23.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 20, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben, frühestens nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II a (Anm. 5).
24.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 22 nach sechsjähriger Bewährung.
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Vergütungsgruppe Ia

25.
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in der Tätigkeit von Landeskantoren, frühestens jedoch nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.
Anmerkungen:
( 1 ) Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben
  1. bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen mit Musikerziehung als Prüfungsfach bei Beschäftigung
    1. als Chorleiter oder
    2. als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
  2. bei Studenten der Schulmusik von der Zwischenprüfung an (ab 5. Semester) bei Beschäftigung
    1. als Chorleiter oder
    2. als Organist, wenn im Rahmen des Instrumentalspiels Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
  3. bei Lehrern, die die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, soweit nicht Anmerkung 2 Nr. 1 oder Anmerkung 3 Nr. 1 zutrifft,
  4. Dipl.-Musiklehrer, soweit nicht Anmerkung 3 Nr. 2 zutrifft,
  5. bei Posaunenchorleitern mit der Diplomprüfung Orchestermusik (OM).
( 2 ) Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben,
  1. bei Lehrern, die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, bei Beschäftigung
    1. als Chorleiter oder
    2. als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
  2. bei Studenten der Kirchenmusik von der Zwischenprüfung (ab 5. Semester) an.
( 3 ) Das Tatbestandsmerkmal sonstiger höherwertiger Abschluss ist gegeben
  1. bei Lehrern mit der künstlerischen Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien bei Beschäftigung
    1. als Chorleiter, wenn Dirigieren als Leistungsfach gewählt wurde oder
    2. als Organist, wenn Orgel als Hauptinstrument und das Instrumentalspiel als Leistungsfach gewählt wurde,
  2. bei Dipl.-Musiklehrern, wenn als Haupt- oder Leistungsfach
    1. Chorleitung gewählt wurde, bei Beschäftigung als Chorleiter oder
    2. Orgel gewährt wurde, bei Beschäftigung als Organist.
(3a) Verfügen die den Organistendienst versehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht über einen der in den Anmerkungen 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet eine der Landeskantorinnen oder einer der Landeskantoren aufgrund eines Orgelvorspiels, welchem Ausbildungsabschluss die gezeigte Leistung entspricht.
( 4 ) z. B. Tätigkeit als Gruppenkantor.
( 5 ) Bewertung erfolgt durch den Beirat für Kirchenmusik.