.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinien über die Zuweisungen zur Finanzierung der Kur- und Rehaseelsorge (Kur- und RehaSeelRL)
Vom 27. Mai 2014
Der Evangelische Oberkirchenrat hat aufgrund Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 20. April 2013 (GVBl. S. 109) folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Zuweisungen zur Kur- und Rehaseelsorge
Kirchengemeinden erhalten auf besonderen Antrag für Sachkosten der von ihnen geleisteten Kur- und Rehaseelsorge Zuweisungen.
#§ 2
Zuweisungsvoraussetzungen
Eine Zuweisung können die Kirchengemeinden erhalten, in denen durch den Evangelischen Oberkirchenrat ein Dienstauftrag mit einem ausgewiesenen Deputatsanteil für die Kur- und Rehaseelsorge von mindestens 20 % erteilt wurde.
#§ 3
Ausweisung von Deputatsanteilen
(
1
)
1 Ein Deputatsanteil für die Kur- und Rehaseelsorge kann nur ausgewiesen werden, wenn mindestens 300 Betten in den stationären Einrichtungen zur Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch auf dem Gebiet einer Kirchengemeinde nachgewiesen werden. 2 Für 300 vorhandene Betten wird ein Deputatsanteil von 20 % ausgewiesen. 3 Bei mehr als 300 vorhandenen Betten kann der Deputatsanteil erhöht werden.
(
2
)
1 Ein Dienstauftrag mit Deputatsanteil für die Kur- und Rehaseelsorge kann auch dergestalt erteilt werden, dass sich die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Kur- und Rehaseelsorge auch auf stationären Einrichtungen zur Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch erstreckt, die außerhalb des Gebietes der Kirchengemeinde gelegen sind, für die der Dienstauftrag erteilt wird. 2 Die Zahl der vorhandenen Betten in den Einrichtungen muss zusammen mindestens 300 betragen.
#§ 4
Vergabe der Zuweisung
(
1
)
Die Zuweisung beträgt jährlich bis zu 750 Euro je Deputatsanteil von 5 %.
(
2
)
Die Auszahlung erfolgt an die Kirchengemeinde für die der Dienstauftrag mit dem Deputatsanteil erteilt wurde.
(
3
)
Voraussetzung der Auszahlung ist jeweils, dass ein Tätigkeitsbericht über die Kur- und Rehaseelsorge innerhalb des der Auszahlung vorangehenden Kalenderjahres vorgelegt und das Vorhandensein der Betten in stationären Einrichtungen zur Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird.
(
4
)
Die Mittelvergabe erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und kann im Hinblick auf die Gesamtzahl aller eingereichten und berücksichtigungsfähigen Anträge anteilig gekürzt werden.
(
5
)
Die Mittel sind zweckgebunden und ausschließlich für die Sachkosten der Kur- und Rehaseelsorge zu verwenden.
#§ 5
Rückzahlungsverpflichtung
Empfangene Hilfen können gemäß § 38 VVZG-EKD zurückgefordert werden, insbesondere wenn im Rahmen der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht wurden, die zur Gewährung einer Zuweisung geführt haben.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2014 in Kraft.