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Geltungszeitraum von: 01.10.2002

Geltungszeitraum bis: 31.07.2014

Ordnung
für Ökumene, Mission, Kirchlicher Entwicklungsdienst
und interreligiöses Gespräch in der
Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 11. Juni 2002

(GVBl. S. 181)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 Grundordnung zur Regelung der Zusammenarbeit der missionarisch-ökumenischen Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden folgende Ordnung:
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Präambel:

Mission und Ökumene sind wesentliche Dimensionen des kirchlichen Auftrages, die in der Kirchenleitung sowie in allen Aufgabenfeldern wirksam werden müssen. Sie bilden eine Querschnittsaufgabe für alle Fragen kirchlichen Handelns.
Jede Kirche und alle Gemeinden sind berufen teilzunehmen an Gottes Mission in der Welt. Mission ist zuerst Gottes eigenes Tun als dreieiniger Gott. Gott sandte Jesus Christus und seinen Geist in die Welt. Durch unser Handeln antworten wir auf Gottes Mission (Joh 20,21; Joh 3,16; Phil 2,5 – 11). Die Teilnahme an Gottes Mission geschieht als Zeugnis und Dienst.
Dieses Fundament verbindet die Kirchen zu einer gelebten Ökumene, die an jedem Ort und weltweit zu gestalten ist.
Dazu gehört:
  • das Streben nach Kirchengemeinschaft, Partnerschaft bzw. Zusammenarbeit mit Kirchen in anderen Ländern bzw. anderer Konfessionen (Joh 17, 21);
  • das Evangelium in jeder Kultur (Apg 1,8) zu bezeugen in Wort und Tat und also der Einsatz für die Menschenwürde und für die Entwicklung zu mehr Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung (Mt 5,3 –10);
  • der Dialog mit Menschen aus anderen Religionen.
Die wahrzunehmenden gemeinsamen Dienste der Evangelischen Landeskirche in Baden sind in den §§ 68–72 der Grundordnung beschrieben. Dazu gehören auch die Aufgaben des Kirchlichen Entwicklungsdienstes und der ökumenischen Diakonie.
Neben der Landessynode, dem Landeskirchenrat und der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof tragen dabei folgende Organe und Ämter eine besondere Verantwortung:
  1. Der Evangelische Oberkirchenrat
  2. Die Fachgruppen
  3. Der Beirat für Ökumene, Mission, Kirchlichen Entwicklungsdienst und interreligiöses Gespräch
  4. Die Landeskirchlichen Beauftragten für Mission und Ökumene (LMÖ)
  5. Die Bezirksbeauftragten für Mission und Ökumene (BMÖ)
  6. Die Gemeindebeauftragten für Mission und Ökumene (GMÖ)
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I. Der Evangelische Oberkirchenrat

  1. Der Evangelische Oberkirchenrat ist insbesondere verantwortlich für
    1. die Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden in den entsprechenden Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK), der Leuenberger Kirchengemeinschaft (LKG), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK), des Evangelischen Missionswerkes in Südwestdeutschland (EMS) und des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) sowie anderer Institutionen und Organisationen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 Grundordnung),
    2. die Verbindung mit Partnerkirchen;
    3. die Beteiligung an der missionstheologischen und ökumenischen Diskussion, am christlich-jüdischen Dialog, am Gespräch mit den anderen Religionsgemeinschaften und an der Auswertung der Ergebnisse für die Arbeit in Kirche und Gemeinde;
    4. die Anregung und Koordination der missionarischen und ökumenischen Arbeit sowie der entwicklungsbezogenen Bewusstseinsbildung in den Kirchenbezirken der Evangelischen Landeskirche in Baden;
    5. die Wahrnehmung und Unterstützung des Dienstes an den evangelischen Minderheitskirchen (§ 71 Grundordnung);
    6. die Verbindung mit ökumenischen Gästen und Gruppen sowie Stipendiatinnen bzw. Stipendiaten;
    7. die Seelsorge an evangelischen Ausländerinnen bzw. Ausländern innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Stellen;
    8. die Verbindung zu den Gemeinden anderer Sprache und Herkunft auf dem Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Baden;
    9. die Verbindung mit badischen Pfarrerinnen bzw. Pfarrern in Übersee sowie mit Vertreterinnen bzw. Vertretern überseeischer Partnerkirchen im Bereich der Evangelische Landeskirche in Baden in Zusammenarbeit mit dem EMS;
    10. die Koordinierung und Begleitung in den Fachfragen, die durch die Fachgruppen beraten werden (s. unter II.);
    11. die Förderung missionarischer und ökumenischer Anliegen in den Aufgabenfeldern der Evangelischen Landeskirche in Baden wie z.B. der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit, der Frauenarbeit, der Erwachsenenbildung, der Akademiearbeit, der Öffentlichkeitsarbeit, der Diakonie und anderen;
    12. die Beratung und Mitwirkung bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Blick auf missionstheologische und ökumenische Fragen und Aufgaben;
    13. die Behandlung aller im Zusammenhang mit kirchlichem Entwicklungsdienst und ökumenischer Diakonie entstehenden Fragen in Zusammenarbeit und Absprache mit dem Diakonischen Werk im Rahmen der Grundordnung und des Kirchlichen Gesetzes über das Zusammenwirken der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden.
  2. Der Evangelische Oberkirchenrat nimmt die unter Nummer 1. beschriebenen Aufgaben unbeschadet der Gesamtverantwortung des Kollegiums durch die Abteilung Mission und Ökumene im Referat Diakonie, Mission und Ökumene wahr.
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II. Die Fachgruppen für Ökumene, Mission, Kirchlichen Entwicklungsdienst und interreligiöses Gespräch

1.1
Der Evangelische Oberkirchenrat richtet im Benehmen mit der Landessynode jeweils für die Dauer einer Wahlperiode der Landessynode Fachgruppen zur Bearbeitung bestimmter Themen aus Kernbereichen der ökumenischen Arbeit ein. Die einzelnen Fachgruppen nehmen sich insbesondere der Themen an, die der Evangelischen Landeskirche in Baden durch die ökumenischen Zusammenschlüsse gestellt werden, denen sie angehört: die ACK, das GAW, der Evangelische Bund, die KEK, die LKG, das EMS, der ÖRK, die Aktionen »Brot für die Welt« und »Hoffnung für Osteuropa« sowie der Evangelische Entwicklungsdienst.
Die Koordination der Fachgruppen und Themen erfolgt durch die Abteilung Mission und Ökumene.
1.2
Es werden insbesondere folgende Fachgruppen mit folgenden Aufgaben eingerichtet:
  1. Fachgruppe Ökumene vor Ort:
    zur Bearbeitung von Themen aus der ACK, von Fragen zu Gemeinden anderer Sprache und Herkunft, der ökumenischen Zusammenarbeit in den Aufgabenfeldern sowie Kirchenbezirken und Gemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden und weiterer Themen der Ökumene vor Ort.
  2. Fachgruppe Ökumene in Europa und ökumenische Theologie:
    zur Bearbeitung von Fragen grenzüberschreitender Zusammenarbeit am Oberrhein, der Verbindung zu europäischen Minderheitskirchen in Zusammenarbeit mit dem GAW, von Themen der LKG und der KEK sowie zur Vorbereitung von Beiträgen der Evangelischen Landeskirche in Baden zu den Studienprozessen im Evangelischen Bund, in der LKG, der KEK und dem ÖRK und Vermittlung ökumenischer Konferenzergebnisse in die Evangelische Landeskirche in Baden.
  3. Fachgruppe Mission und Ökumene weltweit und Kirchlicher Entwicklungsdienst:
    zur Bearbeitung von Themen aus dem EMS, von Fragen der Verbindung und Partnerschaftsarbeit zu Kirchen in Übersee, missionstheologischer Fragen sowie zur Beratung von Anträgen an den Ausschuss für entwicklungsbezogene Bildung und Publizistik (ABP) und Themen, die durch »Brot für die Welt«, den EED, die Aktion »Hoffnung für Osteuropa« sowie die kirchliche Entwicklungsarbeit gestellt werden.
  4. Fachgruppe Konziliarer Prozess:
    zur theologischen Bearbeitung von Themen aus ökumenischen Initiativen für Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung und Überwindung von Gewalt.
  5. Fachgruppe Christlich-jüdisches Gespräch:
    zur Bearbeitung von theologischen Themen und Themen aus der Begegnung mit jüdischen Gemeinden.
  6. Fachgruppe Dialog mit dem Islam:
    zur Bearbeitung von Themen aus dem interreligiösen Dialog und dem Gespräch mit den islamischen Gemeinschaften in Baden.
2.
Den Fachgruppen gehören im Allgemeinen folgende Personen an, die von den entsendenden Gremien benannt werden,
  1. eine hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. ein hauptamtlicher Mitarbeiter der Abteilung Mission und Ökumene oder eine Landeskirchliche Beauftragte bzw. ein Landeskirchlicher Beauftragter für Mission und Ökumene, Kirchlichen Entwicklungsdienst, christlich-jüdische Fragen und Islamfragen als Koordinatorin bzw. Koordinator;
  2. in der Regel zwei Mitglieder der Landessynode; dabei soll in der Gesamtheit der Fachgruppen jeder Ständige Ausschuss der Landessynode vertreten sein;
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Landeskirche in der jeweiligen ökumenischen Organisation;
  4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der verschiedenen Aufgabenfelder der Evangelischen Landeskirche in Baden nach Absprache mit dem zuständigen Referat
  5. eine Bezirksbeauftragte bzw. ein Bezirksbeauftragter;
  6. bis zu zwei sachverständige Personen können von der Fachgruppe hinzuberufen werden.
3.
Eine Fachgruppe sollte je nach Umfang der Aufgaben nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf Personen umfassen. Die Koordination und Geschäftsführung der Fachbereiche geschieht in der Regel durch die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Mission und Ökumene bzw. durch die Landeskirchlichen Beauftragten für Mission und Ökumene oder Personen, an die diese Aufgabe durch die Abteilung Mission und Ökumene delegiert wird. Bei der Berufung in die Fachgruppen soll auf eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern geachtet werden.
4.
Die Fachgruppen tagen je nach Notwendigkeit mindestens zweimal, aber höchstens viermal im Jahr, davon einmal im Rahmen der Jahrestagung für Fragen aus Mission und Ökumene.
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III. Der Beirat für Ökumene, Mission, Kirchlichen Entwicklungsdienst und interreligiöses Gespräch

1.1
Der Beirat für Ökumene, Mission, Kirchlichen Entwicklungsdienst und interreligiöses Gespräch hat die Aufgabe, die Ergebnisse aus den Fachgruppen entgegenzunehmen und dem Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrates zur Beratung, Beschlussfassung und ggf. zur Weiterleitung über den Landeskirchenrat der Landessynode vorzulegen.
1.2
Die Aufgaben und Themen werden durch die Abteilung Mission und Ökumene von den Fachgruppen entgegengenommen und zur Beratung in den Beirat für Ökumene, Mission, Kirchlichen Entwicklungsdienst und interreligiöses Gespräch weitergegeben. Beratung für ökumenische und missionarische Fragen kann sowohl von der Landessynode als auch vom Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrates angefordert werden.
2.
Der Beirat für Ökumene, Mission, Kirchlichen Entwicklungsdienst und interreligiöses Gespräch setzt sich zusammen aus
2.1
Stimmberechtigte Mitglieder
  1. der Referentin bzw. dem Referenten des Evangelischen Oberkirchenrates für Mission und Ökumene,
  2. der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter im Evangelischen Oberkirchenrat für Mission und Ökumene,
  3. der Landeskirchlichen Beauftragten bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten für den Kirchlichen Entwicklungsdienst,
  4. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Landeskirchlichen Beauftragten für Mission und Ökumene,
  5. einem Mitglied des Ältestenrates der Landessynode,
  6. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Fachgruppen, wobei darauf geachtet werden soll, dass je eine Person aus II. 2b)–f), vertreten ist. Bis zu zwei Synodale können hinzuberufen werden.
2.2
Beratend nehmen teil
  1. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Abteilung Mission und Ökumene im Evangelischen Oberkirchenrat,
  2. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der ACK-BW.
Es soll auf eine paritätische Besetzung des Beirates mit Frauen und Männern geachtet werden.
3.
Vorsitz
Vorsitz und Stellvertretung des Beirates werden von der zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten des Evangelischen Oberkirchenrates oder der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter im Evangelischen Oberkirchenrat wahrgenommen.
4.
Sitzungen und Geschäftsführung
  1. die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende beruft den Beirat mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung ein, eine davon im Vorfeld einer Zwischentagung der Landessynode, die andere während der Jahrestagung für Fragen aus Mission und Ökumene;
  2. die Geschäftsführung des Beirates obliegt der Abteilung Mission und Ökumene im Evangelischen Oberkirchenrat.
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IV. Die Landeskirchlichen Beauftragten für Mission und Ökumene (LMÖ)

  1. Die Berufung der LMÖ erfolgt nach den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof nach Anhörung des Beirates für Mission, Ökumene, Kirchlichen Entwicklungsdienst und interreligiöses Gespräch und des Landeskirchenrates.
  2. Der Dienstbereich der LMÖ umfasst
    1. einen der drei Kirchenkreise insbesondere zur Begleitung und Förderung der Bezirksbeauftragten für Mission und Ökumene und zu exemplarischer Arbeit sowie
    2. Aufgaben der Abteilung Mission und Ökumene.
  3. Die Dienst- und Fachaufsicht führt die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Mission und Ökumene im Evangelischen Oberkirchenrat.
  4. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung.
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V. Die Bezirksbeauftragten für Mission und Ökumene (BMÖ)

In allen Kirchenbezirken werden auf Vorschlag des Bezirkskirchenrates durch den Evangelischen Oberkirchenrat Bezirksbeauftragte für Mission und Ökumene bestellt (§ 89 Abs. 2 Nr. 8 Grundordnung).
  1. Zusammenarbeit im Kirchenbezirk
    1. Die Bezirksbeauftragten für Mission und Ökumene und die zuständigen Landeskirchlichen Beauftragten für Mission und Ökumene arbeiten eng zusammen.
    2. Die Bezirksbeauftragten für Mission und Ökumene sind gemäß § 99 Grundordnung Mitglieder im Dekanatsbeirat. Wenn kein Dekanatsbeirat besteht, sind sie gehalten, mit den Bezirksbeauftragten anderer kirchlicher Dienste eng zusammenzuarbeiten. Sie arbeiten in Ausschüssen der Bezirkssynode mit, soweit diese vorhanden sind. Besteht keine dieser Möglichkeiten zur Zusammenarbeit, soll für die Planung, Anregung und Koordination der Arbeit im Kirchenbezirk ein Arbeitskreis für Mission und Ökumene gebildet werden.
    3. Die Bezirksbeauftragten werden mindestens einmal jährlich zu einer Arbeitstagung eingeladen, die von der Leitung der Abteilung Mission und Ökumene im Evangelischen Oberkirchenrat unter Mitwirkung des bzw. der jeweiligen Landeskirchlichen Beauftragten für Mission und Ökumene veranstaltet wird.
  2. Zu den Aufgaben der Bezirksbeauftragten für Mission und Ökumene gehören insbesondere
    1. die Begleitung von Beauftragten für Mission und Ökumene in den Gemeinden des Kirchenbezirkes (GMÖ);
    2. die Vermittlung von Informationen und Kontakten sowie die Mitarbeit bei Aktionen und Veranstaltungen;
    3. die Vertretung missionarischer und ökumenischer Anliegen in Organen und Arbeitskreisen des Kirchenbezirks;
    4. die Anregung und Mitarbeit bei missionarisch-ökumenischen Aktivitäten in Gruppen, Schulen und Gemeinden des Kirchenbezirkes sowie in Freundeskreisen der Mission;
    5. die Pflege ökumenischer Verbindungen im Kirchenbezirk und die Vermittlung von Kontakten zwischen Gemeinden und Gruppen, Kommunitäten, Netzwerken;
    6. die Vermittlung wichtiger missionarischer und ökumenischer Dokumentationen und Informationen an kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    7. die Mitarbeit bei Veranstaltungen der kirchlichen Werke und Dienste, die Beobach-tung publizistischer Äußerungen und die Förderung der Bewusstseinsbildung über Fragen der Entwicklungspolitik in den Gemeinden des Kirchenbezirkes.
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VI. Die Gemeindebeauftragten für Mission und Ökumene

Von allen Ältestenkreisen werden nach Möglichkeit eine Gemeindebeauftragte bzw. ein Gemeindebeauftragter für Mission und Ökumene benannt.
Sie nehmen innerhalb des Ältestenkreises folgende Aufgaben wahr:
  1. sie fördern den Kontakt zu anderen christlichen Gemeinden, Gruppen und Gemeinschaften am Ort;
  2. sie bereiten ökumenische Veranstaltungen wie ökumenische Gesprächskreise, Gebete und Gottesdienste, wie z.B. ökumenisches Hausgebet im Advent, Weltgebetstag, Friedensdekade u.a. in der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den BMÖ vor;
  3. sie begleiten die Partnerschaften der Kirchengemeinde zu Gemeinden in anderen Ländern in Zusammenarbeit mit den LMÖ und BMÖ.
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VII. In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. 10. 2002 in Kraft. Sie soll nach drei Jahren überprüft werden. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 29. Januar 1991 (GVBl. S. 33) außer Kraft.