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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchliches Gesetz über die Leitungsstrukturen der Evangelischen Kirche in Mannheim (Bezirksgemeinde)
(Leitungsstrukturgesetz Bezirksgemeinde Mannheim -
LG Mannheim)

Vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 201),

geändert am 21. Oktober 2009 (GVBl. S. 169)

Die Landessynode hat gemäß § 80 a der Grundordnung mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Organe

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§ 1
Stadtsynode und Regionalsynoden

( 1 ) Zur Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinderäte, der Bezirkssynode und des Bezirkskirchenrates im Kirchenbezirk Mannheim wurden der Evangelische Kirchenbezirk Mannheim, die Evangelische Kirchengemeinde Mannheim und die Evangelische Kirchengemeinde Mannheim-Friedrichsfeld durch kirchliches Gesetz1# zur „Evangelische Kirche in Mannheim (Bezirksgemeinde)“ – nachfolgend: „Evangelische Kirche in Mannheim“ – vereinigt.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Mannheim wird von folgenden Organen geleitet:
  1. der Stadtsynode nach den §§ 2, 3 und 4 sowie
  2. den vier Regionalsynoden als regionalen Leitungsorganen nach §§ 5 und 6.
( 3 ) Organe der Stadtsynode sind:
  1. die bzw. der Vorsitzende (§ 3),
  2. die beschließenden Ausschüsse (§ 7),
  3. der Stadtkirchenrat (§ 8) sowie
  4. der Geschäftsführende Ausschuss (§ 9).
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§ 2
Zusammensetzung der Stadtsynode

( 1 ) Kraft Amtes gehören der Stadtsynode stimmberechtigt an:
  1. die gewählten Mitglieder der Regionalsynoden,
  2. die berufenen Mitglieder der Regionalsynoden,
  3. die Personen, die den Regionalsynoden kraft Amtes stimmberechtigt angehören,
  4. die Dekanin bzw. der Dekan,
  5. die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter,
  6. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan,
  7. die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer,
  8. die Leiterin bzw. der Leiter der Arbeitsstelle für Evangelische Erwachsenenbildung,
  9. die Bezirksjugendpfarrerin bzw. der Bezirksjugendpfarrer,
  10. die Studierendenpfarrerin bzw. der Studierendenpfarrer,
  11. die Gefangenenseelsorgerin bzw. der Gefangenenseelsorger,
  12. die Bezirkskantorin bzw. der Bezirkskantor,
  13. die regionale Beauftragte bzw. der regionale Beauftragte für den kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt und
  14. die Mitglieder der Landessynode, die im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mannheim ihren Wohnsitz haben.
( 2 ) Die Bestimmungen über die Nachwahl bzw. die Beendigung des Amtes der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter richten sich sinngemäß nach Artikel 40 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 34 Abs. 5 und § 42 LWG.
( 3 ) Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates, dessen Beauftragte und die Mitglieder des Landeskirchenrates können an den Sitzungen der Stadtsynode beratend teilnehmen.
( 4 ) Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen wird die beratende Teilnahme von weiteren arbeitsvertraglich Beschäftigten bzw. Ehrenamtlichen, der Vertretung kirchlicher Werke und diakonischer Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Mannheim sowie von sachverständigen Personen durch Beschluss der Stadtsynode festgelegt.
( 5 ) Ein Mitglied der Mitarbeitervertretung nimmt an den Sitzungen beratend teil.
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§ 3
Vorsitz in der Stadtsynode

Die Stadtsynode wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende soll in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen oder diakonischen Rechtsträger stehen. Stehen keine Ehrenamtlichen zur Wahl, wird eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer kommissarisch auf befristete Zeit gewählt.
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§ 4
Sitzungen der Stadtsynode

Die Stadtsynode tritt auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden in der Regel zweimal jährlich zusammen. Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nach § 2 beantragt oder auf Verlangen des Evangelischen Oberkirchenrates.
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§ 5
Zusammensetzung der Regionalsynoden

( 1 ) Den vier Regionalsynoden sind die Gemeinden der Evangelischen Kirche in Mannheim gemäß Anlage2# zugeordnet.
( 2 ) Den Regionalsynoden gehören gewählte und berufene Mitglieder sowie kirchliche Amtsträger nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 an.
( 3 ) Jeder Ältestenkreis wählt aus seiner Mitte, in Ausnahmefällen auch andere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Kirchenältestenamt besitzen, bei einer Gemeindegröße
  1. bis 2000 Gemeindeglieder eine Person,
  2. über 2000 Gemeindeglieder zwei Personen
als Synodale in die Regionalsynode. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.
( 4 ) Kraft Amtes gehören der Regionalsynode an:
  1. die in der Region tätigen
    1. Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer,
    2. die Leiterinnen und Leiter von nicht parochialen Gemeinden,
    3. Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone,
    4. Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche mit übergemeindlichen Aufgaben,
  2. die Landessynodalen, die in der Region ihren Wohnsitz haben sowie
  3. je eine Person der im Bereich der Krankenhausseelsorge, des Religionsunterrichts, der Jugendvertretung und in der Kirchenmusik Tätigen.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind in allen Regionalsynoden beratende Mitglieder.
( 5 ) Die Regionalsynode kann bis zu einem Fünftel der Zahl ihrer Mitglieder nach Absatz 3 und 4 als stimmberechtigte Synodale durch Beschluss berufen. Die berufenen Synodalen müssen die Befähigung zum Kirchenältestenamt besitzen.
( 6 ) Die Regionalsynode entscheidet darüber, wer an ihren Sitzungen teilweise oder ständig beratend teilnimmt. Die Vorsitzenden der Regionalsynoden sollen sachkundige Personen aus Arbeitsbereichen, deren Belange besprochen werden, zu den betreffenden Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen, sofern die Bereiche nicht bereits vertreten sind. Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates und dessen Beauftragte und Mitglieder des Landeskirchenrates können an den Sitzungen der Regionalsynode beratend teilnehmen.
( 7 ) Die Regionalsynode wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder in das Stellvertretendenamt. Darunter darf nur eine Person sein, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen oder diakonischen Rechtsträger steht.
( 8 ) Ein Mitglied der Mitarbeitervertretung nimmt an den Sitzungen beratend teil.
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§ 6
Sitzungen der Regionalsynoden

Die Regionalsynode tritt auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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§ 7
Beschließende Ausschüsse

( 1 ) Die Stadtsynode bildet folgende beschließende Ausschüsse:
  1. Finanz- und Personalausschuss,
  2. Bauausschuss,
  3. Diakonieausschuss,
  4. Bildungsausschuss.
( 2 ) Die Zahl der Mitglieder eines jeden beschließenden Ausschusses ist in der Geschäftsordnung der Stadtsynode festgelegt. Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses soll in der Regel zwölf betragen. Die Zusammensetzung des Diakonieausschusses erfolgt unter Beachtung von § 16 Diakoniegesetz.
( 3 ) Die Stadtsynode wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse und diese ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) In jedem beschließenden Ausschuss ist jede Region mit mindestens einer Person vertreten.
( 5 ) Die bzw. der Vorsitzende der Stadtsynode, die Dekanin bzw. der Dekan und die Schuldekanin bzw. der Schuldekan (bei Verhinderung deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) können an den Sitzungen der beschließenden Ausschüssen beratend teilnehmen.
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§ 8
Stadtkirchenrat

( 1 ) Dem Stadtkirchenrat gehören an:
  1. die Vorsitzenden der Regionalsynoden, falls sie verhindert sind, ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter,
  2. die Vorsitzenden der beschließenden Ausschüsse, falls sie verhindert sind, ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter,
  3. die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses,
  4. die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer.
( 2 ) Insgesamt darf im Stadtkirchenrat die Zahl der Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen oder diakonischen Rechtsträger stehen, die der ehrenamtlichen Mitglieder nicht erreichen. Sollte dieses Verhältnis nicht erreicht werden, wird eine entsprechende Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern mit Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern aus der Mitte der Stadtsynode zugewählt. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.
( 3 ) Die Stadtsynode wählt eine vom Pfarrkonvent vorgeschlagene Gemeindepfarrerin bzw. einen Gemeindepfarrer als beratendes Mitglied in den Stadtkirchenrat. Für dieses Mitglied wählt die Stadtsynode eine Stellvertretung. Hierfür schlägt ebenfalls der Pfarrkonvent eine Gemeindepfarrerin bzw. einen Gemeindepfarrer vor.
( 4 ) An den Sitzungen des Stadtkirchenrats nehmen ferner beratend teil:
  1. die Leiterin bzw. der Leiter des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,
  2. die Leiterin bzw. der Leiter des Kirchenverwaltungsamtes Mannheim oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie
  3. die Pressesprecherin bzw. der Pressesprecher der Evangelischen Kirche in Mannheim oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
( 5 ) Der Stadtkirchenrat kann bis zu zwei sachverständige Personen als beratende Mitglieder kooptieren. Der Stadtkirchenrat kann weitere sachverständige Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer Sitzung einladen.
( 6 ) Die Mitglieder der Landessynode, die im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mannheim ihren Wohnsitz haben, können an den Sitzungen des Stadtkirchenrats beratend teilnehmen.
( 7 ) Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Stadtkirchenrates ist die Dekanin bzw. der Dekan, im Verhinderungsfall die bzw. der Vorsitzende der Stadtsynode.
( 8 ) Die Sitzungen des Stadtkirchenrates finden in der Regel monatlich auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden statt oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beantragt.
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§ 9
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. die Dekanin bzw. der Dekan,
  2. die bzw. der Vorsitzende der Stadtsynode,
  3. die bzw. der stellvertretende Vorsitzende der Stadtsynode,
  4. die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter,
  5. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.
( 2 ) Die Leiterin bzw. der Leiter des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim und die Leiterin bzw. der Leiter des Kirchenverwaltungsamtes Mannheim nehmen beratend an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses teil.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses ist die Dekanin bzw. der Dekan. Die Stellvertretung obliegt im Verhinderungsfall der bzw. dem Vorsitzenden der Stadtsynode.
( 4 ) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses finden in der Regel wöchentlich statt.
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II. Zuständigkeiten der Organe

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§ 10
Zuständigkeit der Stadtsynode

( 1 ) Die Stadtsynode ist zuständig für
  1. die Beschlussfassung des Haushaltsplans und die Feststellung des Jahresrechnungsergebnisses,
  2. die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfungsamts zur Jahresrechnung; sie entscheidet über die Entlastung des Stadtkirchenrates,
  3. die jährliche Entgegennahme eines Berichts über die Tätigkeit des Stadtkirchenrats,
  4. die Beschlussfassung zur Ortskirchensteuer bzw. zum Kirchgeld,
  5. die Beschlussfassung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,insbesondere dem Neubau, Kauf, der Entwidmung und dem Verkauf von Kirchen und Gemeindezentren,
  6. den Erlass von Satzungen,
  7. Personalentscheidungen, soweit diese nach der kirchlichen Ordnung durch Wahl zu erfolgen haben, insbesondere die Wahl
    1. der Dekanin bzw. des Dekans,
    2. der Dekanstellvertreterin bzw. des Dekanstellvertreters,
    3. der Schuldekanin bzw. des Schuldekans und
    4. der Diakoniepfarrerin bzw. des Diakoniepfarrers nach den Bestimmungen des Diakoniegesetzes,
  8. die Wahl der Mitglieder der Landessynode,
  9. Stellungnahmen zu Vorlagen der Landessynode oder anderer Leitungsorgane der Landeskirche oder zu Anträgen der Gemeinden und für Anregungen und Anträge an die Leitungsorgane der Landeskirche.
( 2 ) Auf Antrag
  1. eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder nach § 2,
  2. des Stadtkirchenrates oder
  3. einer Regionalsynode
kann die Stadtsynode Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der anderen Organe zum Gegenstand ihrer Beratungen machen und an deren Stelle Entscheidungen treffen.
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§ 11
Zuständigkeit der Regionalsynoden

( 1 ) Die Regionalsynoden haben die Aufgabe, die kirchliche Arbeit und die Gemeinschaft der Gemeinden in der Region und ihrer Stadtteile zu fördern, insbesondere durch verbindliche Absprachen über die Ziele der regionalen Gemeindearbeit, die Kooperation der Gemeinden untereinander und die mittelfristige Planung über die inhaltliche Gestaltung dieser Arbeit.
( 2 ) Die Regionalsynoden sollen wichtige Themen und Beschlüsse der jeweils bevorstehenden Stadtsynode vorberaten. Die Regionalsynoden wirken mit bei der Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und bei der Planung der Zuordnung der landeskirchlich finanzierten Stellen unter Beachtung bestehender Ordnungen und gesetzlicher Regelungen. Sie wirken ferner bei der Prioritätensetzung im Bereich des Bauwesens und bei Personalentscheidungen für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit, die übergemeindlich in ihrer Region tätig sind. Die Regionalsynoden unterstützen und begleiten die Arbeit der Sozialstationen und wirken bei Personalentscheidungen mit. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtsynode.
( 3 ) Bei der Besetzung einer Gemeindepfarrstelle nimmt eine bzw. einer der Vorsitzenden der Regionalsynode die Aufgabe der bzw. des Vorsitzenden des Kirchengemeinderates nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 4 ) Die Regionalsynoden bestimmen ein oder mehrere Mitglieder für die Dauer der Amtsperiode zur Mitwirkung bei den Visitationen in ihrer Region.
( 5 ) Die Regionalsynoden beraten und beschließen über die regionalen Arbeitsschwerpunkte der in ihrer Region tätigen Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone der Arbeitsgemeinschaft der Diakoninnen und Diakone (AG DIA).
( 6 ) Die Regionalsynoden beraten und beschließen über die regionalen Arbeitsschwerpunkte der regional tätigen Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker.
( 7 ) Die Regionalsynoden informieren sich über gesellschaftliche Vorgänge, vornehmlich ihrer Region, und bereiten ggf. Stellungnahmen vor.
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§ 12
Zuständigkeit des Stadtkirchenrates

( 1 ) Der Stadtkirchenrat hat die Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Grundordnung, kirchlichen Gesetzen und anderen Regelungen einem Bezirkskirchenrat und einem Kirchengemeinderat obliegen, wenn kein anderes Organ nach diesem Gesetz zuständig ist.
( 2 ) Der Stadtkirchenrat ist insbesondere zuständig für
  1. die Statuierung der in der Anlage genannten Gemeinden, die der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats bedarf;
  2. den ordnungsgemäßen Vollzug des Haushaltsbuches bzw. Haushaltsplans;
  3. die Vorbereitung und Durchführung der Visitation einschließlich der Benennung der Mitglieder der Visitationskommission unter Beachtung von § 11 Abs. 4;
  4. die Mitwirkung bei der Besetzung der Gemeindepfarrstellen und der landeskirchlichen Stellen sowie bei Personalmaßnahmen landeskirchlicher Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im Haushaltsgesetz der Landeskirche und unbeschadet der Zuständigkeit der Stadtsynode für Personalentscheidungen durch Wahlen. Bei der Besetzung der Gemeindepfarrstellen durch Wahl wirkt die Dekanin bzw. der Dekan oder ein anderes Mitglied des Stadtkirchenrates im Rahmen der Bestimmungen der Grundordnung bzw. des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes als Vertreter der Evangelischen Kirche in Mannheim mit;
  5. Personalentscheidungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger die Evangelische Kirche in Mannheim ist. Die Dienstaufsicht obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Stadtkirchenrates. Durch die Geschäftsordnung der Stadtsynode sollen diese Zuständigkeiten weitgehend auf die Ältestenkreise, die Regionalsynoden, den Geschäftsführenden Ausschuss, die beschließenden Ausschüsse sowie auf die Leitung des Kirchenverwaltungsamtes der Evangelischen Kirche in Mannheim bzw. des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim sowie ggf. auf die Leitung diakonischer Einrichtungen übertragen werden;
  6. Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen eines Ältestenkreises nach Maßgabe der kirchlichen Lebensordnungen. Der Stadtkirchenrat ist Beschwerdeinstanz im Sinne der Grundordnung;
  7. das Schlichten von Zwistigkeiten im Sinne der Bestimmungen der Grundordnung;
  8. die Koordination und Begleitung der bezirklichen Dienste;
  9. die inhaltliche Vorbereitung der Tagungen der Stadtsynode.
( 3 ) Der Stadtkirchenrat ist zuständig in Angelegenheiten der Diakonie, die nach dem Diakoniegesetz dem Geschäftsführenden Vorstand des Bezirksdiakonieausschusses übertragen werden können. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtsynode. Die Geschäftsordnung der Stadtsynode kann bestimmen, dass die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Diakonie nach Satz 1 einem Ausschuss des Stadtkirchenrates oder dem Geschäftsführenden Ausschuss oder einem Ausschuss des Geschäftsführenden Ausschusses - jeweils unter Einbeziehung der bzw. des Vorsitzenden des Diakonieausschusses und der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers - übertragen wird.
( 4 ) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat der Stadtkirchenrat der Stadtsynode zur Entscheidung vorzulegen.
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§ 13
Zuständigkeit des Geschäftsführenden Ausschusses

Der Geschäftsführende Ausschuss
  1. leitet den beschließenden Ausschüssen Anträge und Anfragen zur Prüfung und gegebenenfalls zur Entscheidung weiter,
  2. sorgt für einen ordnungsgemäßen Informationsfluss aller Organe und Gremien,
  3. prüft, ob die Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, Regionalsynoden und Ältestenkreise in übertragenen Angelegenheiten ordnungsgemäß zustande gekommen sind,
  4. entscheidet, ob gegebenenfalls eine Angelegenheit dem Stadtkirchenrat bzw. der Stadtsynode vorzulegen ist, und berichtet dem Stadtkirchenrat fortlaufend über seine Arbeit,
  5. entscheidet in unaufschiebbaren Angelegenheiten, um finanzielle oder rechtliche Nachteile abzuwenden, wenn eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Er unterrichtet nachträglich unverzüglich das zuständige Organ.
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§ 14
Übertragung von Zuständigkeiten

( 1 ) Die Stadtsynode regelt durch die Geschäftsordnung die Zuständigkeit
  1. des Finanz- und Personalausschusses, insbesondere in vermögens- und personalrechtlichen Angelegenheiten,
  2. des Bauausschusses in Angelegenheiten der Bauplanung, der Bauunterhaltung und Durchführung von Baumaßnahmen,
  3. des Diakonieausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten der Sozialstationen, der stationären Einrichtungen der Altenhilfe und der stationären Psychiatrie sowie in weiteren Aufgaben nach dem Diakoniegesetz,
  4. des Bildungsausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit, der Schule, der Erwachsenenbildung und der Kirchenmusik,
  5. von Bildungs- und Diakonieausschuss in grundsätzlichen Angelegenheiten der Kindertagesstätten,
  6. der Ältestenkreise in vermögens- und personalrechtlichen Angelegenheiten,
  7. der Bezirksdienste, einschließlich der zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
  8. des Kirchenverwaltungsamtes,
  9. des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim unter Beachtung des Diakoniegesetzes,
  10. der Leitung von unselbstständigen diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Die Stadtsynode kann in der Geschäftsordnung Regelungen der Delegation auf den Geschäftsführenden Ausschuss in Angelegenheiten im Sinne von § 12 Abs. 3 treffen.
( 3 ) Die Stadtsynode kann für zeitlich befristete Maßnahmen einen weiteren beschließenden Ausschuss einrichten und Organen und Einrichtungen nach § 13 und § 14 Abs. 2 befristet Zuständigkeiten übertragen.
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III. Rechtliche Vertretung, Einrichtungen

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§ 15
Rechtliche Vertretung

Die rechtliche Vertretung der Evangelischen Kirche in Mannheim erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Stadtsynode und die Dekanin bzw. den Dekan, im Fall der Verhinderung einer dieser beiden Personen durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Stadtsynode oder die Dekanin bzw. den Dekan zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stadtkirchenrates.
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§ 16
Kirchenverwaltungsamt

Dem Kirchenverwaltungsamt obliegt die Verwaltung der Evangelischen Kirche in Mannheim im Rahmen der Geschäftsordnung der Stadtsynode. Das Kirchenverwaltungsamt berät und unterstützt die Organe der Stadtsynode und die Ältestenkreise, insbesondere in übertragenen Aufgaben.
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§ 17
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Mannheim

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Mannheim nimmt die ihm unter Beachtung des Diakoniegesetzes durch Satzung übertragenen diakonischen Aufgaben der Evangelischen Kirche in Mannheim wahr.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft3#.

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1 ↑ Kirchliches Gesetz über die Vereinigung des Evangelischen Kirchenbezirks Mannheim mit der Evangelischen Kirchengemeinde Mannheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Mannheim-Friedrichsfeld vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 200)
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3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 12/2009 S. 169 mit Wirkung vom 1. Januar 2010.