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Vereinbarung
über das Verfahren bei der Übernahme von Geistlichen in den Landesdienst (§ 97 Absatz 3 Schulgesetz für Baden-Württemberg)1#

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Gemäß § 97 Absatz 3 Schulgesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 6 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg vereinbart das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg, dem Bischöflichen Ordinariat Rottenburg-Stuttgart, dem Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe und dem Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft:
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I

Für die Übernahme einer ordinierten Geistlichen oder eines ordinierten Geistlichen evangelischen Bekenntnisses oder eines römisches-katholischen Geistlichen, der die Priesterweihe empfangen hat, in den Landesdienst in den höheren Schuldienst in der Fachrichtung Religion gelten folgende Grundsätze:
  1. Vor der Übernahme in den Landesdienst muss erwiesen sein, dass die oder der Geistliche für die Erteilung von Religionsunterricht an Schulen, an denen sie oder er künftig eingesetzt werden soll, geeignet ist. Dies kann festgestellt werden, wenn die Person eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, in dieser Zeit im Rahmen ihres Dienstauftrags durchschnittlich mindestens vier Wochenstunden Religionsunterricht an entsprechenden Schulen erteilt hat und nicht zweifelhaft ist, dass sie einem vollen Unterrichtsauftrag gewachsen ist. Das Vikariat und die Zeiten des Pastoralkurses stellen eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit dar.
  2. Die Übernahme in den Landesdienst erfolgt ohne Altersgrenze durch Berufung in das Beamtenverhältnis nach den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts. Die Berufung erfolgt entweder in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Zeit, die nach Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen im Pfarrdienst zurückgelegt wurde, soll auf die Probezeit, auch auf die Mindestprobezeit, angerechnet werden.
  3. Liegen im Einzelfall die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht vor, so kann die oder der Geistliche ausnahmsweise auf seinen Wunsch vom Land als Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt werden.
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II

Die Kirche ist bereit, Geistliche, die sich im Schuldienst nicht bewährt haben, in den Kirchendienst zurückzunehmen. Soweit sie Landesbeamte sind, wird ihnen die Kirche die Möglichkeit einräumen, freiwillig in den Kirchendienst zurückzukehren.
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III

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über das Verfahren bei der Übernahme von Geistlichen in den Landesdienst (§ 97 Abs. 3 SchulG) vom 25. Juli 1983, die für die württembergischen Landesteile zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart und dem Kultusministerium abgeschlossen wurde und die gemäß Satz 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 8 Absatz 6 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg auch für die badischen Landesteile gilt, außer Kraft.
Stuttgart, den 15.5.2013
Dr. Margret Ruep, Ministerialdirektorin
Freiburg, den 11.07.2013
Dr. Fridolin Keck, Generalvikar
Rottenburg, den 16.07.2013
Dr. Clemens Stroppel, Generalvikar
Karlsruhe, den 27.8.13
Barbara Bauer, Geschäftsleitende Oberkirchenrätin
Stuttgart, den 12. Sep. 2013
Margit Rupp, Direktorin