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Rechtsverordnung zur Durchführung der Gemeindeversammlung (Gemeindeversammlungsrechtsverordnung - GemVers-RVO)

Vom 19. September 2013 (GVBl. S. 262)
geändert 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46)
geändert 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122)
geändert 15. Februar 2023 (GVBl., Nr. 46, S. 88)
zuletzt geändert 20. September 2023 (GVBl., Nr. 92, S. 170)

Der Landeskirchenrat hat gem. Artikel 22 Abs. 5 GO folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Zusammensetzung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung bildet sich aus den nach ordnungsgemäßer Einberufung anwesenden Gemeindegliedern einer Pfarrgemeinde.
( 2 ) Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehrere Predigtbezirke, so kann eine eigene Gemeindeversammlung des Predigtbezirkes durchgeführt werden. 1#
( 3 ) Für mehrere Pfarrgemeinden kann die Gemeindeversammlung als gemeinsame Gemeindeversammlung durchgeführt werden. 2#
( 4 ) Wenn der Ältestenkreis dies für die Dauer der Wahlperiode beschließt, werden die in Absatz 2 genannten Gemeindeversammlungen als ständige Gemeindeversammlungen der Predigtbezirke eingerichtet. Die Regelungen über Gemeindeversammlungen sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Unberührt bleibt die Pflicht, Gemeindeversammlungen der Pfarrgemeinde durchzuführen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Gemeindeversammlung kann alle Angelegenheiten der Pfarrgemeinde in den Kreis ihrer Beratungen ziehen.
( 2 ) In der Gemeindeversammlung erhalten die Gemeindeglieder zumindest einmal jährlich Gelegenheit, folgendes zu beraten:
  1. den Jahresbericht des Ältestenkreises über wesentliche Punkte der Arbeit des Ältestenkreises im vergangenen Jahr,
  2. die Gestaltung der Gemeindearbeit und der gemeindlichen Arbeitsformen,
  3. Fragen des Gemeindeaufbaus und der Ziele der Gemeindearbeit.
Einmal jährlich soll der Ältestenkreis die Gemeindeglieder
  1. über die Maßnahmen und Vorgaben des Kirchenbezirks im Rahmen der Umsetzung des Ressourcensteuerungsgesetzes und
  2. über die Gestaltung der Zusammenarbeit der Gemeinde mit anderen Gemeinden sowie im Kooperationsraum
informieren.3#
( 3 ) Die Gemeindeversammlung berät den Ältestenkreis darüber hinaus insbesondere
  1. vor der Abgabe einer Stellungnahme des Ältestenkreises zu Entscheidungen des Bezirkskirchenrates zur Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung oder örtlichen Abgrenzung der Pfarrgemeinde nach Artikel 15 GO,
  2. vor Grundsatzentscheidungen des Kirchengemeinderates über Baumaßnahmen in der Pfarrgemeinde mit einem geplanten Gesamtaufwand von über 100 000 Euro, soweit die betreffende Baumaßnahme nicht bereits in einer Gemeindeversammlung zu einem früheren Zeitpunkt erörtert wurde,
  3. vor der Beschlussfassung des Kirchengemeinderates über die Veräußerung oder Entwidmung kirchlicher Gebäude, die durch die Pfarrgemeinde genutzt werden und
  4. vor der Beschlussfassung über die Namensgebung der Pfarrgemeinde.4#
( 4 ) Der für die Pfarrgemeinde anzuwendende Haushaltsplan ist nach der Beschlussfassung in der Gemeindeversammlung vorzustellen. In diesem Rahmen kann die Gemeindeversammlung Anregungen für die künftige Haushaltsplangestaltung geben.5#
( 5 ) Bei den allgemeinen Kirchenwahlen werden die Kandidierenden für das Ältestenamt der Gemeindeversammlung in geeigneter Weise vorgestellt (§ 71 LWG).6#
( 6 ) Personaldebatten sind ausgeschlossen.
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§ 3
Vorsitz

( 1 ) Die Gemeindeversammlung wählt nach den allgemeinen Kirchenwahlen aus den zum Kirchenältestenamt befähigten Gemeindegliedern in getrennten Wahlgängen eine Person in das Vorsitzendenamt und eine Person in das Stellvertretendenamt. Nicht wählbar sind Mitglieder des Ältestenkreises.
( 2 ) Bis zur Wahl führt die Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises unbeschadet von Absatz 3 den Vorsitz, insbesondere zur Einberufung einer Gemeindeversammlung.7#
( 3 ) Für die Leitung der einzelnen Gemeindeversammlung überträgt die Gemeindeversammlung im Fall des Absatzes 2 einem anwesenden Gemeindeglied die Sitzungsleitung. Gleiches gilt, wenn eine Person im Vorsitzendenamt nicht anwesend ist.
( 4 ) Die Amtszeit im Vorsitzendenamt und im Stellvertretendenamt beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
( 5 ) Für das Vorsitzendenamt oder Stellvertretendenamt gelten § 6 Satz 2 Nummern 1, 2, 5 und 7 LWG sowie §§ 6a bis 6c LWG entsprechend. 8#
( 6 ) Die Person im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung ist durch den Ältestenkreis über die Beratungsgegenstände des Ältestenkreises sowie über die Beratungsergebnisse zu informieren. Sie kann in dem vom Ältestenkreis festgelegten Umfang an dessen Sitzungen beratend teilnehmen (§ 11 Abs. 5 LWG). Sie kann Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Ältestenkreises nehmen; die Protokolle sind vertraulich zu behandeln. Eine Einsicht in Protokollabschnitte, welche vertrauliche Personalangelegenheiten betreffen, ist nicht gestattet.
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§ 4
Einberufung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung wird durch die Person im Vorsitzendenamt einberufen. Dies gilt auch, wenn eigene Gemeindeversammlungen in einem Predigtbezirk (§ 1 Abs. 2) durchgeführt werden. Im Falle einer Gemeindeversammlung mehrerer Pfarrgemeinden (§ 1 Abs. 3) wird die Gemeindeversammlung durch die Vorsitzenden der Gemeindeversammlungen der betreffenden Pfarrgemeinden gemeinsam einberufen.9#
( 2 ) Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 wahlberechtigte Gemeindeglieder dies unter Angabe eines Beratungsgegenstandes verlangen (Artikel 22 Abs. 3 Satz 2 GO). 10#
( 3 ) Jedes Gemeindeglied kann an den zuständigen Bezirkskirchenrat den Antrag stellen, eine Gemeindeversammlung in seiner Gemeinde einzuberufen. Der Bezirkskirchenrat beruft die Gemeindeversammlung ein, wenn er der Ansicht ist, dass die Durchführung einer Gemeindeversammlung geboten ist. Andernfalls lehnt der Bezirkskirchenrat den Antrag ab. Die Entscheidung des Bezirkskirchenrates muss nicht begründet werden und ist endgültig. Soweit wegen bevorstehender Entscheidungen ein Eilbedürfnis gegeben ist, kann die Dekanin oder der Dekan an Stelle des Bezirkskirchenrates die Gemeindeversammlung einberufen.11#
( 4 ) Beruht die Einberufung nach Absatz 3 darauf, dass die Beteiligung der Gemeindeversammlung nach § 2 Abs. 312# unterblieben ist, ist ein Beschluss des Ältestenkreises, zu dem die Gemeindeversammlung nach § 2 Abs. 313# hätte gehört werden müssen, durch eine weitere Beschlussfassung des Ältestenkreises nach der einberufenen Gemeindeversammlung zu bestätigen. Wird die Beschlussfassung nicht bestätigt, ist der Beschluss, sofern er nicht bereits vollzogen ist, aufzuheben.
( 5 ) Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der Gemeindeversammlung in der ortsüblichen Weise. Die wesentlichen Besprechungsgegenstände sollen bekanntgegeben werden.14#
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§ 5
Durchführung der Gemeindeversammlung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich (Artikel 22 Abs. 3 Satz 2 GO). Die Person im Vorsitzendenamt
  1. eröffnet die Gemeindeversammlung und stellt deren ordnungsgemäße Einberufung fest,
  2. bestimmt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer,
  3. lässt die Tagesordnung beschließen und
  4. ermittelt die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder; bei Anwesenheit von mehr als 40 Gemeindegliedern kann deren Zahl auch geschätzt werden.15#
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt oder die für die Sitzung bestimmte Sitzungsleitung entscheidet über den Ablauf und das Verfahren zur Erörterung und Beschlussfassung in der Gemeindeversammlung nach freiem Ermessen. Dies gilt nicht, wenn die Gemeindeversammlung hinsichtlich der Geschäftsordnung anderes beschließt. Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zulässig; über sie ist abzustimmen, bevor mit den Verhandlungen fortgefahren wird.
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§ 6
Abstimmungen

( 1 ) Alle Gemeindeglieder, die nach § 3a Abs. 1 LWG wahlberechtigt sind, haben in der Gemeindeversammlung Stimmrecht (Artikel 22 Abs. 2 GO).16#
( 2 ) Für Beschlussfassungen und Wahlen gilt Artikel 108 Abs. 1 Nummern 2 bis 5 und Absatz 2 GO.17#
( 3 ) Die Stimmberechtigung eines Gemeindeglieds wird von der Person im Vorsitzendenamt nur überprüft, wenn ihr gegen die Stimmberechtigung sprechende Tatsachen bekannt sind oder wenn ein Gemeindeglied auf die fehlende Stimmberechtigung eines anderen vor Beginn der Wahl oder der Abstimmung unter Angabe des Grundes hingewiesen hat.18# In diesen Fällen kann die Person im Vorsitzendenamt die betroffene Person von der Stimmberechtigung ausschließen. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.
( 4 ) Bei Abstimmungen über Empfehlungen an den Ältestenkreis sind die Mitglieder des Ältestenkreises nicht stimmberechtigt.
( 5 ) Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen der Gemeindeversammlung an kirchliche Leitungsorgane werden durch die Person im Vorsitzendenamt formuliert und begründet. Sie sind durch die kirchlichen Leitungsorgane, soweit diese für das Anliegen zuständig sind, einmalig inhaltlich zu beantworten. Die Antwort ist im Gottesdienst oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
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§ 7
Protokoll

( 1 ) Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt über den Verlauf der Gemeindeversammlung, die Beratungen und die gefassten Beschlüsse, Wahlergebnisse und sonstigen Entscheidungen ein Protokoll, welches von der schriftführenden Person und der Person im Vorsitzendenamt oder der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist.19# Das Protokoll hat die Tagesordnung sowie die Zahl der anwesenden Gemeindeglieder anzugeben. Sind mehr als 40 Gemeindeglieder anwesend, genügt eine ungefähre Angabe.
( 2 ) Das Protokoll wird der Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises zur Kenntnis gegeben und in den Akten des Pfarramts aufbewahrt. Jedes Gemeindeglied hat Recht auf Einsicht in die Protokolle.

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1 ↑ Satz 2 gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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2 ↑ Satz 2 gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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4 ↑ Absatz 3 geändert durch RVO zur Änderung der GemVers-RVO vom 20. September 2023 (GVBl. Nr. 92, S. 170) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 4 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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9 ↑ Sätze 2 und 3 angefügt gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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10 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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11 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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12 ↑ Geändert durch RVO zur Änderung der GemVers-RVO vom 20. September 2023 (GVBl. Nr. 92, S. 170) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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13 ↑ Geändert durch RVO zur Änderung der GemVers-RVO vom 20. September 2023 (GVBl. Nr. 92, S. 170) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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14 ↑ Satz 2 angefügt gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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15 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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16 ↑ Geändert gemäß Artikel 4 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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17 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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18 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.
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19 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der GemeindeversammlungRVO vom 27. Juli 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 53, S. 122), mit Wirkung zum 1. September 2022.