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Geltungszeitraum von: 01.07.2011

Geltungszeitraum bis: 01.01.2014

Ordnung für die Gemeindeversammlung

Vom 17. Mai 2011

(GVBl. S. 146)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 22 Abs. 7 Grundordnung (GO) folgende Ordnung:
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§ 1
Teilnahme, Zusammensetzung

( 1 ) Zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung sind alle Gemeindeglieder einer Pfarrgemeinde (Artikel 14 GO) oder eines Predigtbezirkes (Artikel 15 Abs. 7 GO, § 9 Abs. 1 LWG) eingeladen und berechtigt.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung bildet sich aus den nach ordnungsgemäßer Einladung anwesenden Gemeindegliedern. Die Teilnahme an der Gemeindeversammlung ist persönlich. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
( 3 ) Besteht für mehrere Pfarrgemeinden nur eine Predigtstelle, wird die Gemeindeversammlung in der Regel gemeinsam für diese Pfarrgemeinden durchgeführt, es sei denn, die Ältestenkreise treffen eine andere Regelung.
( 4 ) Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates oder dessen Beauftragte und die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates können beratend an der Gemeindeversammlung teilnehmen. Das Gleiche gilt für die Dekaninnen und Dekane und die Landessynodalen für die Gemeindeversammlungen in ihren jeweiligen Kirchenbezirken (Artikel 109 Abs. 2 GO).
( 5 ) Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich; dies schließt das Führen von Personaldebatten aus.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Gemeindeversammlung dient dem geordneten Meinungsaustausch der Gemeindeglieder einer Pfarrgemeinde oder eines Predigtbezirks untereinander und im Gegenüber zum Ältestenkreis (Artikel 22 GO). Kernpunkt ist dabei die Entgegennahme des Jahresberichts des Ältestenkreises (Artikel 22 Abs. 4 GO i.V.m. Artikel 16 Abs. 3 Nr. 12 GO).
( 2 ) Die Gemeindeversammlung berät den Ältestenkreis (Artikel 22 Abs. 5 GO), insbesondere:
  1. vor einer Pfarrwahl durch Erörterung der bei der Pfarrstellenbesetzung zu berücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde;
  2. vor einer Stellungnahme zu Entscheidungen des Bezirkskirchenrates nach Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 3 GO;
  3. in grundsätzlichen Fragen des Gemeindeaufbaues und bei wesentlichen Veränderungen in der Gestaltung der Gemeindearbeit und den gemeindlichen Arbeitsformen;
  4. bei größeren Bauvorhaben der Gemeinde.
( 3 ) Bei den allgemeinen Kirchenwahlen werden die Kandidatinnen und Kandidaten für das Ältestenamt der Gemeindeversammlung in geeigneter Weise vorgestellt (Artikel 22 Abs. 6 GO i.V.m. § 71 Abs. 2 LWG).
( 4 ) Die Gemeindeversammlung fasst Beschlüsse durch Mehrheitsentscheidung (Artikel 22 Abs. 1 S. 2 GO, Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 GO). Die Abfassung der schriftlich begründeten Vorschläge und Anträge an die Leitungsorgane der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks und der Landeskirche obliegt der Person im Vorsitzendenamt. Auf die Vorschläge und Anträge der Gemeindeversammlung ist ein Bescheid zu erteilen (Artikel 22 Abs. 1 S. 2 GO); der erteilte Bescheid ist im Gottesdienst oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
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§ 3
Wahl in das Vorsitzendenamt, Stellvertretung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung wählt nach den allgemeinen Kirchenwahlen aus den zum Kirchenältestenamt befähigten Gemeindegliedern in getrennten Wahlgängen eine Person in das Vorsitzendenamt und eine Person in das Stellvertretendenamt (Artikel 22 Abs. 3 GO). Nicht wählbar sind Mitglieder des Ältestenkreises; eine Person im Ältestenamt kann nur ausnahmsweise kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzes beauftragt werden.
( 2 ) Das Wahlverfahren richtet sich nach Artikel 108 GO.
( 3 ) Sofern die Gemeindeversammlung kein Gemeindeglied für die Leitung der Wahl bestimmt, wird die Wahl von der Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises geleitet.
( 4 ) Die Gemeindeversammlung bestimmt die Amtszeit. Diese beträgt mindestens ein Jahr. Wird die Amtszeit nicht bestimmt, endet diese mit der Neuwahl für das Vorsitzendenamt nach den nächsten allgemeinen Kirchenwahlen. Eine Wiederwahl ist möglich.
( 5 ) Sind bei einer Gemeindeversammlung sowohl die Person im Vorsitzendenamt als auch die Person im Stellvertretendenamt verhindert, wird für die Leitung dieser Sitzung ein anwesendes Gemeindeglied gewählt.
( 6 ) Die Person im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung kann in dem vom Ältestenkreis festgelegten Umfang an dessen Sitzungen beratend teilnehmen (§ 11 Abs. 5 LWG). Fasst der Ältestenkreis keinen entsprechenden Beschluss, ist die Person im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung ausreichend über die Beratungsgegenstände des Ältestenkreises zu informieren.
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§ 4
Durchführung der Gemeindeversammlung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung tritt auf Einberufung der Person im Vorsitzendenamt mindestens einmal im Jahr zusammen (Artikel 22 Abs. 4 GO).
( 2 ) Die erste Gemeindeversammlung nach den allgemeinen Kirchenwahlen beruft die Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises ein. Das Gleiche gilt in sonstigen Fällen bei längerfristiger Verhinderung der Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 wahlberechtigte Gemeindeglieder dies mit Angabe einer Tagesordnung verlangen. Ist ein Tagesordnungspunkt in vollständiger Weise bereits Gegenstand einer vorausgehenden Gemeindeversammlung gewesen, kann er nur mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates in die Tagesordnung aufgenommen werden; die Entscheidung des Bezirkskirchenrates ist endgültig.
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§ 5
Form und Frist der Einberufung

( 1 ) Die Einberufung der Gemeindeversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel zwei Wochen vorher. Den Termin, den Ort (Gemeindehaus, Kirche) und die Tagesordnung bestimmt die Person im Vorsitzendenamt im Einvernehmen mit der Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises.
( 2 ) Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Abkündigung in den Gottesdiensten an den beiden Sonntagen vor der Versammlung und durch Bekanntmachung während der Einladungsfrist an ortsüblicher Stelle (z. B. Schaukasten, Gemeindebrief).
( 3 ) Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge und Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei der Person im Vorsitzendenamt eingereicht werden können.
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§ 6
Ablauf der Gemeindeversammlung

( 1 ) Die Person im Vorsitzendenamt
  1. eröffnet die Gemeindeversammlung und stellt deren ordnungsgemäße Einberufung fest,
  2. bestimmt eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer,
  3. gibt die Tagesordnung bekannt, und
  4. ermittelt die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder; bei Anwesenheit von mehr als 40 Gemeindegliedern kann deren Zahl auch geschätzt werden.
( 2 ) Die Tagesordnung kann auf Antrag durch Beschluss der Gemeindeversammlung ergänzt werden.
( 3 ) Die Person im Vorsitzendenamt regelt den Verfahrensablauf der Debatten. Sie kann dabei die Redezeiten beschränken.
( 4 ) Über Anträge zur allgemeinen Geschäftsordnung (z. B. Schluss der Debatte, Vertagung) ist sofort und ohne Aussprache abzustimmen.
( 5 ) Die Person im Vorsitzendenamt fasst das Ergebnis der Meinungsäußerungen kurz zusammen. Eine Abstimmung findet nur auf Antrag statt (§ 7 Abs. 6).
( 6 ) Eine unterbrochene Versammlung ist binnen einer Frist von vier Wochen fortzusetzen. Der Termin zur Fortsetzung ist möglichst mit der Anordnung der Unterbrechung bekannt zu geben. Einer erneuten Einberufung der Gemeindeversammlung bedarf es in diesem Falle nicht, doch sollen die Gemeindeglieder in geeigneter Weise auf die Fortsetzung der Versammlung hingewiesen werden.
( 7 ) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für eine Gemeindeversammlung im Rahmen einer Visitation nach § 15 Visitationsordnung.
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§ 7
Abstimmungen

( 1 ) Abstimmungen sowie Wahlen erfolgen durch Handaufheben, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
( 2 ) Zur Mitwirkung bei Wahlen und bei Abstimmungen sind alle Gemeindeglieder berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und wahlberechtigt sind (Artikel 22 Abs. 2 GO i. V. m. § 3 Abs. 1 LWG).
( 3 ) Vor einer Wahl oder Abstimmung soll die Person im Vorsitzendenamt die Gemeindeversammlung auf die formellen Voraussetzungen für eine Beteiligung an der Abstimmung bzw. Wahl hinweisen.
( 4 ) Die Stimmberechtigung eines Gemeindeglieds wird von der Person im Vorsitzendenamt nur überprüft, wenn ihr gegen die Stimmberechtigung sprechende Tatsachen bekannt sind oder wenn ein Gemeindeglied auf die fehlende Stimmberechtigung eines anderen vor Beginn der Wahl bzw. der Abstimmung unter Angabe des Grundes hingewiesen hat. In diesen Fällen kann die Person im Vorsitzendenamt die betroffene Person von der Abstimmung oder der Wahl ausschließen. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.
( 5 ) Bei Abstimmungen über Empfehlungen an den Ältestenkreis sind die Mitglieder des Ältestenkreises nicht stimmberechtigt.
( 6 ) Ein Abstimmung findet nur statt, wenn dies aus der Mitte der Gemeindeversammlung beantragt wird oder der Ältestenkreis einen entsprechenden Antrag auf Meinungsbildung der Gemeindeversammlung stellt. Die Person im Vorsitzendenamt formuliert den zur Abstimmung gestellten Antrag so, dass mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.
( 7 ) Ein Beschluss durch die Gemeindeversammlung ist gültig, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (Artikel 108 GO - absolute Mehrheit). Als abgegebene Stimmen zählen auch die Enthaltungen.
( 8 ) Stellt die Person im Vorsitzendenamt eine eindeutige Mehrheit fest, so kann von einer genauen Abzählung der Stimmen abgesehen werden, wenn dem nicht widersprochen wird.
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§ 8
Protokoll

( 1 ) Über den äußeren Verlauf und die sachlichen Verhandlungen der Gemeindeversammlung wird ein Protokoll geführt. Hierzu ist eine Person zur Schriftführung zu bestimmen.
( 2 ) Das Protokoll wird von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer geführt und von ihr bzw. von ihm und der Person im Vorsitzendenamt unterzeichnet. Das Protokoll wird der Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises zur Kenntnis gegeben und anschließend in zwei auf einander folgenden sonntäglichen Gottesdiensten zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und danach in den Akten des Pfarramts aufbewahrt; die Auflegung des Protokolls ist jeweils im Gottesdienst abzukündigen.
( 3 ) Das Protokoll soll enthalten:
  1. die Angabe von Ort, Tag und Dauer der Versammlung,
  2. die Tagesordnung,
  3. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  4. die Namen der bzw. des Vorsitzenden und der Schriftführung,
  5. die Namen der beratenden Teilnehmenden nach § 1 Abs. 4,
  6. die Namen der anwesenden Mitglieder des Ältestenkreises,
  7. die Zahl der anwesenden, weiteren Gemeindeglieder, wobei bei mehr als 40 Anwesenden die ungefähre Angabe genügt; erfolgt eine Wahl oder Abstimmung, ist in entsprechender Weise die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder festzuhalten.
  8. Vorschläge und Anträge sind bei entsprechender Beschlussmehrheit mit Angabe des jeweiligen empfangenden Leitungsorgans und Beschlussvorschlag der Person im Vorsitzendenamt festzuhalten.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Gemeindeversammlung vom 25. September 2001 (GVBl. S. 234) außer Kraft.