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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Verordnung
der Landesregierung über die Voraussetzungen für
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
– Auszug –

Vom 21. Juli 1992

(GBl. S. 573)

Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GBl. S. 747) wird verordnet:
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§ 3
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in besonderen Betrieben oder
Einrichtungen

( 1 ) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
  1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte oder Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;
  2. in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;
  3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), Einrichtungen über Nacht, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;
  4. in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Durchwandererheimen.
( 2 ) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzs von der Gewerbesteuer befreit sind.
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§ 5
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

( 1 ) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Eine Gebührenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gemäß § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland) angezeigt wurde oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung angezeigt wird.
( 2 ) Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 an das zuständige Ausgleichsamt, in den übrigen Fällen des § 1 Abs. 1 an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, zu richten. Soweit Aufgaben der Sozialhilfe von Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden, ist der Antrag an diese zu richten. Über den Antrag entscheidet die Landesrundfunkanstalt auf Vorschlag der genannten Behörden. Die Landesrundfunkanstalt kann die Behörden zur Aushändigung des Befreiungsbescheides ermächtigen.
( 3 ) In den Fällen der §§ 2 bis 4 ist der Antrag unmittelbar an die Landesrundfunkanstalt zu richten, die über den Antrag entscheidet.
( 4 ) Bei der Antragstellung sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen.
Die Landesrundfunkanstalt kann verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen oder Altenpflegeheimen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.
( 5 ) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die Befreiung wird längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung; die Tatsachen sind von dem Berechtigten unverzüglich der Rundfunkanstalt mitzuteilen.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 12. Februar 1980 (GBl. S. 125) außer Kraft.
( 2 ) Befreiungsbescheide, die auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Februar 1980 erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.