.Richtlinien zu Supervision und Coaching in der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinien zu Supervision und Coaching in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Supervision-RL)
Vom 6. Juni 2017 (GVBl. S. 146)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinie:
####§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Die Richtlinien gelten für alle in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
2
)
1 Die Richtlinie regelt die Förderung von Maßnahmen der Supervision. 2 Maßnahmen der Supervision im Sinn dieser Richtlinie sind auch Maßnahmen des Coaching sowie die Durchführung von Balintgruppen.
#§ 2
Supervision und Coaching bei situativen Anlässen
(
1
)
1 Maßnahmen von Supervision und Coaching zur Begleitung einzelner situativer Anlässe (situative Supervision/situatives Coaching) können für einen befristeten Zeitraum gefördert werden. 2 Förderungsfähige Anlässe im Sinne von Satz 1 sind insbesondere:
- Berufseinstieg, Stellenwechsel, Veränderungssituationen im Dienst;
- Übernahme von neuen Aufgaben, Übernahme von Leitungsfunktion;
- Reflexion und Erweiterung der eigenen professionellen Handlungs- und Interventionsmöglichkeiten;
- Reflexion und Entwicklung von Arbeitsabläufen, -strukturen und -konzepten;
- Phasen von Organisations- und Strukturveränderungen;
- Bildung von neuen Teams, Teamentwicklungsprozesse;
- Verständigung und Kooperation am Arbeitsplatz;
- Orientierung und Burnout-Prophylaxe in belastenden Situationen;
- Klärung und Unterstützung in beruflichen Krisen und Konfliktsituationen.
(
2
)
1 Maßnahmen der Supervision können auch in der Form von Gruppen- oder Teamsupervisionen gefördert werden. 2 Dienstgruppen erhalten in der Regel Teamsupervision.
#§ 3
Antragsverfahren
(
1
)
1 Die Förderung von Supervisionsmaßnahmen erfolgt nur auf Antrag. 2 Dieser muss vor Beginn der Supervisionsmaßnahme gestellt werden. 3 Die Maßnahme kann erst angetreten werden, wenn die schriftliche Bewilligung des Evangelischen Oberkirchenrats vorliegt. 4 Der Antrag ist beim Evangelischen Oberkirchenrat, Abteilung Personalförderung, zu stellen.
(
2
)
1 Vor der Antragstellung ist eine Beratung über die geeignete Maßnahme in Anspruch zu nehmen. 2 Die Beratung erfolgt bei der Fachstelle Supervision der Abteilung Personalförderung des Evangelischen Oberkirchenrates.
(
3
)
1 In begründeten Einzelfällen kann eine Supervisionsmaßnahme dienstlich angeordnet werden. 2 Die anordnende Stelle regelt Umfang und Dauer der Maßnahme und trägt die mit der Maßnahme verbundenen Kosten.
#§ 4
Förderumfang
(
1
)
1 Gefördert werden bei Supervisionen nach § 2 in der Regel
- bei Einzelsupervision bis zu acht Sitzungen zu jeweils 90 Minuten,
- bei Gruppen- bzw. Teamsupervision bis zu zehn Gruppensitzungen zu jeweils 90 Minuten.
2 Die Förderung ist begrenzt
- bei Einzelsupervision auf insgesamt höchstens 600 Euro,
- bei Gruppen- bzw. Teamsupervision auf 70% der Kosten, insgesamt höchstens 800 Euro.
(
2
)
1 Die Höhe der Förderung richtet sich nach den in der Honorare-RVO festgelegten Sätzen. 2 Die Höhe der Förderung erfolgt unabhängig von den tatsächlich durch die Anbieterinnen und Anbieter der Maßnahme in Rechnung gestellten Rechnungssätzen.
(
3
)
Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(
4
)
Fahrtkosten werden auf Antrag nach den üblichen Regelungen erstattet.
(
5
)
Bewilligte oder angeordnete Supervision ist Arbeitszeit; eine Verrechnung mit Fortbildungstagen erfolgt nicht.
#§ 5
Ständige Supervision
(
1
)
1 Mitarbeitenden, die in spezialisierten Feldern der Seelsorge und Beratung tätig sind, wird ständige, tätigkeitsbegleitende Supervision angeboten. 2 Die Regelung und Ausgestaltung der Förderung der Maßnahmen ständiger Supervision obliegt den gesonderten für das jeweilige Arbeitsfeld geltenden Regelungen.
(
2
)
Seelsorgerinnen und Seelsorger, deren Arbeitsfeld ständige tätigkeitsbegleitende Supervision erfordert, können an den landeskirchlichen, vom Zentrum für Seelsorge angebotenen Supervisions- und Balintgruppen teilnehmen.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Richtlinien treten am 1. August 2017 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsvorschrift für Supervision, Coaching und Balintgruppen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Supervision-Vwr) vom 19. April 2011 (GVBl. S. 197) außer Kraft.