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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2011

Ordnung für die Gemeindeversammlung

Vom 25. September 2001

(GVBl. S. 234)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 26 Abs. 9 Grundordnung (GO) folgende Ordnung für die Gemeindeversammlung:
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§ 1
Teilnahme, Zusammensetzung

( 1 ) Zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung sind alle Gemeindeglieder einer Pfarrgemeinde (§ 11 GO) mit einem eigenem Ältestenkreis eingeladen und berechtigt.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung wird jeweils durch die nach ordnungsgemäßer Einladung anwesenden Gemeindeglieder gebildet.
( 3 ) Besteht für mehrere Pfarrgemeinden nur eine Predigtstelle, wird die Gemeindeversammlung in der Regel gemeinsam für beide Pfarrgemeinden durchgeführt, es sei denn, die Ältestenkreise treffen eine andere Regelung.
( 4 ) Die Teilnahme an der Gemeindeversammlung ist persönlich. Stellvertretung ist nicht zulässig.
( 5 ) Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 128 Abs. 2 GO) oder Beauftragte des Evangelischen Oberkirchenrates sowie Mitglieder des Landeskirchenrates und die Dekanin bzw. der Dekan oder andere Beauftragte des Bezirkskirchenrates können beratend an der Gemeindeversammlung teilnehmen.
( 6 ) Anderen Personen, insbesondere Mitgliedern benachbarter Pfarrgemeinden, können mit Zustimmung des Gemeindeglieds im Vorsitzendenamt an der Gemeindeversammlung teilnehmen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) In der Gemeindeversammlung können sich alle Mitglieder der Pfarrgemeinde aus ihrer Mitverantwortung für das Leben und den diakonisch-missionarischen Auftrag der Gemeinde über Vorgänge, Vorhaben und Entscheidungen der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks und der Landeskirche informieren und diese Gegenstände erörtern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO). Die Gemeindeversammlung ist der Ort, in dem ein geordneter Meinungsaustausch der Gemeindeglieder untereinander und im Gegenüber zum Ältestenkreis erfolgt.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss den Leitungsorganen der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks und der Landeskirche schriftlich begründete Vorschläge machen und Anträge stellen, auf die ein Bescheid zu erteilen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Abfassung der schriftlichen Begründung obliegt dem Gemeindeglied im Vorsitzendenamt. Der auf den Antrag erteilte Bescheid wird im Hauptgottesdienst und in sonst geeigneter Weise bekannt gemacht.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung berät den Ältestenkreis insbesondere (§ 26 Abs. 4 GO)
  1. bei einer Wiederbesetzung der Pfarrstelle durch
    1. die Erörterung der bei der Pfarrstellenbesetzung zu berücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde,
    2. die Anhörung/Befragung der zur Wahl bzw. zur Berufung vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber über die Vorstellungen zur künftigen Gemeindearbeit. Eine Personaldebatte findet nicht statt; eine Empfehlung an den Ältestenkreis ist ausgeschlossen;
  2. vor Entschließungen über
    1. die Teilung und Zusammenlegung von Gemeinden bzw. Veränderung der Gemeindegrenzen,
    2. die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Pfarrstellen,
    3. wesentliche Gestaltungen und Veränderungen der kirchlichen Arbeitsformen in der Gemeinde,
    4. Gemeindesatzungen,
    5. Belange der Pfarrgemeinde im Haushaltsplan der Kirchengemeinde,
    6. größere Bauvorhaben in der Gemeinde (z. B. Kirche, Gemeindehaus, Kindergarten);
  3. vor der Stellungnahme des Ältestenkreises oder seiner Vertreterinnen bzw. Vertreter im Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden zu den unter Nr. 2 genannten Gegenständen.
( 4 ) Personaldebatten dürfen in der Gemeindeversammlung nicht geführt werden.
( 5 ) Bei den allgemeinen Kirchenwahlen werden die Kandidatinnen und Kandidaten für das Ältestenamt der Gemeindeversammlung in geeigneter Weise vorgestellt.
( 6 ) Empfehlungen der Gemeindeversammlung sind vom Ältestenkreis zu beraten. Dieser entscheidet im Rahmen der kirchlichen Ordnung nach pflichtgemäßen Ermessen.
( 7 ) Zur Teilnahme an der Abstimmung sind alle Gemeindeglieder berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 26 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 GO).
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§ 3
Wahl in das Vorsitzendenamt, Stellvertretung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung wählt zu Beginn der Amtsperiode der allgemeinen Kirchenwahlen aus den zum Kirchenältestenamt befähigten Gemeindegliedern in getrennten Wahlgängen ein Gemeindeglied in das Vorsitzendenamt und ein Gemeindeglied in das Stellvertretendenamt. Nicht wählbar sind Mitglieder des Ältestenkreises; dieser Personenkreis kann nur ausnahmsweise kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzes beauftragt werden.1#
( 2 ) Gewählt ist jeweils, wer die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Kommt diese nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Steht nur eine Person für die Wahl zur Verfügung, ist die Wahl erfolgreich, wenn diese Person mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (§ 138 Abs. 1 GO). Als abgegebene Stimmen zählen auch die Enthaltungen.
( 3 ) Zur Teilnahme an der Wahl sind alle Gemeindeglieder berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 26 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 GO).
( 4 ) Sofern die Gemeindeversammlung kein Gemeindeglied für die Leitung der Wahl bestimmt, wird die Wahl von dem Gemeindeglied im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises geleitet.
( 5 ) Die Gemeindeversammlung bestimmt die Amtszeit. Diese beträgt mindestens ein Jahr. Wird die Amtszeit nicht bestimmt, endet diese mit der Neuwahl für das Vorsitzendenamt nach den nächsten allgemeinen Kirchenwahlen. Wiederwahl ist möglich.
( 6 ) Sind bei einer Gemeindeversammlung das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt als auch das im Stellvertretendenamt verhindert, so wird für die Leitung ein anwesendes Gemeindeglied gewählt.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Gemeindeversammlung können in dem vom Ältestenkreis festgelegten Umfang an dessen Sitzungen teilnehmen (§ 22 Abs. 3 GO). Fasst der Ältestenkreis keinen entsprechenden Beschluss, sind die Vorsitzenden der Gemeindeversammlung ausreichend über die Beratungsgegenstände des Ältestenkreises zu informieren, zum Beispiel durch Übersendung der Tagesordnung und/oder der Protokolle der Sitzungen des Ältestenkreises (eventuell auszugsweise), damit sie ggf. rechtzeitig zu einer Gemeindeversammlung zur Behandlung von Themen nach § 2 Abs. 4 einberufen können.
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§ 4
Zusammentritt der Gemeindeversammlung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung tritt auf Einberufung des Gemeindeglieds im Vorsitzendenamt zusammen.
( 2 ) Die erste Gemeindeversammlung nach den allgemeinen Kirchenwahlen beruft die Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises ein. Das Gleiche gilt in sonstigen Fällen bei Verhinderung der Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen, um den Jahresbericht des Ältestenkreises der Pfarrgemeinde entgegenzunehmen und zu besprechen.
( 4 ) Das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt soll eine Gemeindeversammlung einberufen, wenn eine Entscheidung des Ältestenkreises über die in § 26 Abs. 4 Grundordnung genannten Gegenstände bevorsteht (siehe § 2 Abs. 4 dieser Ordnung). Das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt ist von den Vorsitzenden des Ältestenkreis rechtzeitig hierüber zu informieren.
( 5 ) Die Gemeindeversammlung ist ferner einzuberufen auf Antrag
  1. von mindestens 20 wahlberechtigten Gemeindegliedern,
  2. der bzw. des Vorsitzenden des Kirchengemeinderates in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden nach § 31 GO,
  3. der Dekanin bzw. des Dekans,
  4. des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 6 ) Dem Antrag auf Einberufung einer Gemeindeversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen.
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§ 5
Form und Frist der Einberufung

( 1 ) Die Einberufung der Gemeindeversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel 14 Tage vorher (§ 26 Abs. 6 GO). Den Termin und die Tagesordnung bestimmt das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt im Benehmen2# mit der bzw. dem Vorsitzenden des Ältestenkreises.
( 2 ) Die öffentliche Bekanntgabe hat sowohl durch Abkündigung in den Hauptgottesdiensten an den beiden Sonntagen vor der Versammlung als auch durch Aushang während der Einberufungsfrist an ortsüblicher Stelle (Schaukasten) zu erfolgen.
( 3 ) Bei der Bekanntgabe soll darauf hingewiesen werden, dass Vorschläge und Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei dem Gemeindeglied im Vorsitzendenamt eingereicht werden können.
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§ 6
Ablauf der Gemeindeversammlung

( 1 ) Das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt eröffnet die Gemeindeversammlung,
  1. stellt die ordnungsgemäße Einberufung der Gemeindeversammlung fest,
  2. bestimmt eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer,
  3. gibt die Tagesordnung bekannt und
  4. ermittelt die Zahl der anwesenden Gemeindeglieder; bei Anwesenheit von mehr als 40 Gemeindegliedern kann deren Zahl geschätzt werden.
( 2 ) Die Tagesordnung kann auf Antrag durch Beschluss der Gemeindeversammlung erweitert werden.
( 3 ) Das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen und legt die Rededauer fest. Es kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, soweit es im Rahmen der Behandlung des Tagesordnungspunktes zweckmäßig ist.
( 4 ) Bei unsachlichen oder abschweifenden Ausführungen kann das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt die Rednerin bzw. den Redner zur Sache rufen.
( 5 ) Verletzt eine Rednerin bzw. ein Redner die Ordnung, wird sie bzw. er vom Gemeindeglied im Vorsitzendenamt gerügt. Bei Wiederholungen kann ihr bzw. ihm das Wort entzogen werden.
( 6 ) Außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen kann sich jedes stimmberechtigte Gemeindeglied zur Geschäftsordnung melden, um auf eine formelle Unrichtigkeit in der Leitung der Sitzung hinzuweisen oder den Antrag auf
  1. Schluss der Rednerliste,
  2. Schluss der Debatte bzw. auf
  3. Vertagung des Tagesordnungspunktes
zu stellen. Über einen solchen Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen.
( 7 ) Zu persönlichen Bemerkungen, Richtigstellungen oder zur Aufklärung von Missverständnissen kann einem Gemeindeglied am Schluss der Aussprache das Wort erteilt werden.
( 8 ) Das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt erklärt die Beratungen über einen Tagesordnungspunkt für geschlossen, wenn sich keine Rednerin bzw. kein Redner mehr meldet oder die Gemeindeversammlung das Ende der Beratung beschließt. Einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller gebührt das letzte Wort.
( 9 ) Das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt fasst das Ergebnis der Meinungsäußerungen kurz zusammen. Eine Abstimmung findet nur auf Antrag statt (§ 7 Abs. 6).
( 10 ) Ist bei Störungen eine geordnete Versammlung nicht gewährleistet, kann das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt eine Pause bis zu 15 Minuten anordnen oder die Versammlung unterbrechen.
( 11 ) Die unterbrochene Versammlung ist binnen einer Frist von vier Wochen fortzusetzen. Der Termin zur Fortsetzung ist möglichst mit der Anordnung der Unterbrechung bekannt zu geben. Einer erneuten Einberufung der Gemeindeversammlung bedarf es in diesem Falle nicht, doch sollen die Gemeindeglieder in geeigneter Weise auf die Versammlung hingewiesen werden.
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§ 7
Abstimmungen

( 1 ) Abstimmungen sowie Wahlen erfolgen durch Handaufheben, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
( 2 ) Zur Mitwirkung bei Wahlen und bei Abstimmungen sind alle Gemeindeglieder berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 14 GO).
( 3 ) Vor einer Wahl oder Abstimmung soll das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt die Gemeindeversammlung auf die formellen Voraussetzungen für eine Beteiligung an der Abstimmung bzw. Wahl hinweisen.
( 4 ) Die Stimmberechtigung eines Gemeindeglieds wird von der bzw. dem Vorsitzenden nur überprüft, wenn ihm gegen die Stimmberechtigung entsprechende Tatsachen bekannt sind oder wenn ein Gemeindeglied auf die fehlende Stimmberechtigung eines anderen vor Beginn der Wahl bzw. der Abstimmung unter Angabe des Grundes hingewiesen hat. Die bzw. der Vorsitzende hat die betroffene Person von der Abstimmung oder Wahl auszuschließen, wenn diese ihre Stimmberechtigung nicht glaubhaft machen kann. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.
( 5 ) Bei Abstimmungen über Empfehlungen an den Ältestenkreis sind die Mitglieder des Ältestenkreises nicht stimmberechtigt.
( 6 ) Ein Abstimmung findet nur statt, wenn dies aus der Mitte der Gemeindeversammlung beantragt wird oder der Ältestenkreis einen entsprechenden Antrag auf Meinungsbildung der Gemeindeversammlung stellt. Das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt formuliert den zur Abstimmung gestellten Antrag so, dass mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.
( 7 ) Ein Beschluss durch die Gemeindeversammlung ist gültig, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. (§ 138 Abs. 1 GO). Als abgegebene Stimmen zählen auch die Enthaltungen.
( 8 ) Stellt die Person im Vorsitzendenamt eine eindeutige Mehrheit fest, so kann von einer genauen Abzählung der Stimmen abgesehen werden, wenn dem nicht widersprochen wird.
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§ 8
Protokoll

( 1 ) Über den äußeren Verlauf und die sachlichen Verhandlungen der Gemeindeversammlung wird ein Protokoll geführt (§ 26 Abs. 8 GO).
( 2 ) Das Protokoll wird von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer geführt und von ihr bzw. von ihm und dem Gemeindeglied im Vorsitzendenamt unterzeichnet. Das Protokoll wird nach Kenntnisnahme durch den Ältestenkreis in den Akten des Pfarramts aufbewahrt. Die Vorsitzenden der Gemeindeversammlung sowie die Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates erhalten eine Mehrfertigung.
( 3 ) Das Protokoll enthält:
  1. die Angabe von Ort, Tag und Dauer der Versammlung,
  2. die Tagesordnung,
  3. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  4. die Namen der Vorsitzenden und der Schriftführung,
  5. die Namen der beratenden Teilnehmer nach § 1 Abs. 5,
  6. die Namen der anwesenden Mitglieder des Ältestenkreises,
  7. die Zahl der anwesenden Gemeindeglieder ohne Mitglieder des Ältestenkreises, wobei bei mehr als 40 Anwesenden die ungefähre Angabe genügt; erfolgt eine Wahl oder Abstimmung, ist in entsprechender Weise die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder festzuhalten.
  8. den wesentlichen Gang der Verhandlungen, insbesondere den Hergang der Wahlen sowie die gestellten Anträge einschließlich der Abstimmungsergebnisse.
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§ 9
Auslegung der Geschäftsordnung

Über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt.
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§ 10
In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals anzuwenden ist für Gemeindeversammlungen nach Einführung der Kirchenältesten nach den allgemeinem Kirchenwahlen im Jahre 2001.

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1 ↑ Die Gemeindeversammlung ist nach der Grundordnung ein eigenständiges Organ im Gegenüber zum Ältestenkreis. Deshalb können dessen Mitglieder nicht in das Vorsitzendenamt gewählt werden.
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2 ↑ Benehmen bedeutet: Mit dem Ziel auf einvernehmliche Regelung. Wird dies nicht erreicht, entscheidet das Gemeindeglied im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung.