.Erweiterung des
Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats
Geltungszeitraum von: 16.01.1990
Geltungszeitraum bis: 01.01.2009
Erweiterung des
Deckungsumfangs der Eigenschadenversicherung
Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats
Vom 16. Januar 1990
(GVBl. S. 50)
1 Im Rahmen des Sammel-Unfall-, Haftpflicht-, Gewässerschaden-Haftpflicht- und Eigenschaden-Versicherungsvertrages mit dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband (BGV) wurde der Deckungsumfang je Versicherungsfall auf 100 000,– DM erhöht.
2 Ab 1. Januar 1990 gilt der nachstehend abgedruckte Text als Teil D des Sammel-Versicherungsvertrages mit dem BGV:
#Eigenschadenversicherung
#I. Versicherungsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Eigenschadenversicherung von Gemeinden, Gemeindeverbänden und gemeindlichen Einrichtungen.
#II. Versicherungsumfang
1 Abweichend von § 1 AVB für die Eigenschadenversicherung wird der Versicherungsschutz begrenzt auf Vermögensschäden, die durch vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen, insbesondere Treubruchhandlungen, der Vertrauenspersonen verursacht werden.
2 Mitversichert sind unaufgeklärte Kassenfehlbeträge über 200,– DM im Einzelfall.
3 Abweichend von § 6 Ziffer 6 der AVB für die Eigenschadenversicherung wird die Anzeigefrist von 4 bis 6 Jahre verlängert.
#III. Versicherter Personenkreis
Versichert sind alle Vertrauenspersonen, die in den durch den Sammel-Haftpflicht-Versicherungsvertrag versicherten Einrichtungen beschäftigt sowie ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig sind (vgl. Besondere Vereinbarungen und Bedingungen Ziffer III Nr. 1a) und b) des Sammel-Vertrages).
#IV. Deckungsumfang
1 Die Höchstersatzleistungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 100 000,– DM.
2 Abweichend von § 4 AVB für die Eigenschadenversicherung hat der Versicherungsnehmer von jedem Schadensfall einen Selbstbehalt in Höhe von 5 000,– DM zu tragen.