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Vereinbarung über die Zusammenarbeit
zwischen
der Evangelischen Landeskirche in Baden
und
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Kooperationsvereinbarung - KoV)

Vom 10. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 1),
zuletzt geändert am 18. März 2013 (GVBl. S. 148)

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Die Evangelische Landeskirche in Baden
und
die Evangelische Landeskirche in Württemberg
schließen,
um den kirchlichen Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums zu fördern,
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angesichts der zwischen ihnen als Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehenden Kirchengemeinschaft,
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unter Berücksichtigung der engen und vielfältigen geschichtlichen, geografischen und kulturellen Beziehungen zwischen ihren im Bundesland Baden-Württemberg gelegenen Kirchengebieten,
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bestimmt von dem Ziel, Zeugnis und Dienst der Landeskirchen zu stärken, und
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im Bemühen, zu einem wirksamen Einsatz von Kräften zu kommen,
die folgende Vereinbarung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Vereinbarung gilt für die Zusammenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
( 2 ) Unberührt bleibt die Zusammenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Dritten, insbesondere in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, und mit der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
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§ 2
Grundsatz, Formen
und Bereiche der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg arbeiten in verschiedenen Formen und Bereichen vertrauensvoll zusammen, da nach ihrer gemeinsamen Überzeugung der Auftrag der Kirche durch die Zusammenarbeit besser erfüllt werden kann. Die Zusammenarbeit geschieht sowohl auf der Ebene der Landessynoden als auch der Evangelischen Oberkirchenräte.
( 2 ) Der Kooperationsrat, dem die beiden Landesbischöfinnen bzw. Landesbischöfe, die Direktorin bzw. der Direktor und die Geschäftsleitende Oberkirchenrätin bzw. der Geschäftsleitende Oberkirchenrat angehören, tagt mindestens einmal im Jahr und hat insbesondere die Aufgaben, den Sachstand der bestehenden Kooperation regelmäßig wahrzunehmen, einen möglichen Veränderungsbedarf zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen dieser Vereinbarung vorzuschlagen.1#
( 3 ) Die Zusammenarbeit geschieht insbesondere in den Formen der gemeinsamen Beteiligung an juristischen Personen, der gemeinsamen Dienststellen, der Aufgabenerfüllung durch eine Landeskirche, der gemeinsamen Gremien, der förmlichen Absprachen und der sonstigen (informellen) Zusammenarbeit.
( 4 ) Die Zusammenarbeit kann und soll in allen Bereichen kirchlichen Handelns erfolgen, die hierfür geeignet sind.
( 5 ) In jedem Bereich der Zusammenarbeit ist zu prüfen, welche Form der Zusammenarbeit geeignet ist.
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§ 3
Gemeinsame Beteiligung
an juristischen Personen

Die Zusammenarbeit in der Form der gemeinsamen Beteiligung an juristischen Personen soll erfolgen, wenn eine juristische Person unter Beachtung wirtschaftlicher und fachlicher Kriterien für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zweckmäßig ist.2#
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§ 4
Gemeinsame Dienststellen

( 1 ) Die Zusammenarbeit in der Form der gemeinsamen Dienststellen soll erfolgen, wenn eine gemeinsame Dienststelle unter Beachtung wirtschaftlicher und fachlicher Kriterien für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zweckmäßig ist.3#
( 2 ) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Land Baden-Württemberg und zur Verbesserung der gegenseitigen Information wurde die gemeinsame Dienststelle der bzw. des Beauftragten der evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg bei Landtag und Landesregierung mit Sitz in Stuttgart gebildet.
( 3 ) Es besteht ein gemeinsames Landespfarramt für Rundfunk und Fernsehen.4#
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§ 5
Aufgabenerfüllung
durch eine Landeskirche

( 1 ) Die Zusammenarbeit in der Form der Erfüllung bestimmter Aufgaben durch eine Landeskirche soll erfolgen, wenn die Aufgabenerfüllung durch eine Landeskirche unter Beachtung wirtschaftlicher und fachlicher Kriterien für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zweckmäßig ist.5#
( 2 ) Die Aufgabe des Kirchensteuerservicetelefons wird von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gegen Kostenerstattung auch für die Evangelische Landeskirche in Baden erfüllt.
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§ 6
Gemeinsame Gremien

( 1 ) Die Zusammenarbeit in der Form der gemeinsamen Gremien soll erfolgen, wenn das gemeinsame Gremium unter Beachtung wirtschaftlicher und fachlicher Kriterien für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zweckmäßig ist.6#
( 2 ) Die Zusammenarbeit in der Form der gemeinsamen Gremien erfolgt in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Baden und Württemberg, in der Gemeinsamen Religionspädagogischen Kommission der Evangelischen Oberkirchenräte in Karlsruhe und Stuttgart und in dem Koordinierungsausschuss für das Lernmittelbegutachtungsverfahren.
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§ 7
Förmliche Absprachen

( 1 ) Die Zusammenarbeit in der Form der förmlichen Absprache soll erfolgen, wenn diese unter Beachtung wirtschaftlicher und fachlicher Kriterien für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zweckmäßig ist. 7#
( 2 ) Förmliche Absprachen bestehen in der Rahmenvereinbarung über eine verbindliche Zusammenarbeit zwischen dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V., die durch die Kooperation in der gemeinnützigen Diakonie Baden-Württemberg GmbH vertieft wird, in der Vereinbarung über die Kooperation der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg mit der Hochschule für Kirchenmusik Tübingen, in der Vereinbarung zur Zusammenarbeit der Evangelischen Schulwerke in Württemberg und Baden in der „Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Schulwerke in Baden-Württemberg“ sowie in der Rahmenvereinbarung über eine verbindliche Partnerschaft zwischen dem Religionspädagogischen Institut Karlsruhe und dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum in Stuttgart.8#
( 3 ) Die Vereinigung der Evangelischen Schulwerke in Württemberg und Baden ist zum 1. Januar 2014 beabsichtigt.9#
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§ 8
Sonstige Zusammenarbeit

( 1 ) Die sonstige Zusammenarbeit soll erfolgen, wenn der Auftrag der Kirche durch die Zusammenarbeit besser erfüllt werden kann und eine engere Form der Zusammenarbeit unter Beachtung wirtschaftlicher und fachlicher Kriterien nicht zweckmäßig ist.10#
( 2 ) Derzeitig erfolgt die sonstige Zusammenarbeit insbesondere auf folgenden Gebieten:
  • Regelmäßige Gespräche beider Landesbischöfinnen bzw. Landesbischöfe, der Direktorin bzw. des Direktors und der Geschäftsleitenden Oberkirchenrätin bzw. des Geschäftsleitenden Oberkirchenrats;
  • Staatskirchenvertragliche Beziehungen zum Land Baden-Württemberg;
  • Arbeitskreis für Europafragen der badischen und württembergischen Landeskirche;
  • Evangelische Hochschule Freiburg und Evangelische Hochschule Ludwigsburg;11#
  • Termin und Öffentlichkeitsarbeit (mit gemeinsamem Logo und abgestimmtem Material) für die Kirchenwahlen; zu den Besprechungen der jeweiligen Landeskirche zum Thema Kirchenwahlen wird auch eine Vertretung der anderen Landeskirche eingeladen;
  • Pressemitteilungen und Verlautbarungen, die beide Landeskirchen betreffen, werden von den beiden Pressestellen in Kooperation mit dem Evangelischen Büro abgestimmt;
  • Medienarbeit im Rahmen der Evangelischen Pressedienst Südwest GmbH, deren Gesellschafter die Evangelische Landeskirche in Baden und der Evangelische Presseverband für Württemberg e. V. sind und die einen gemeinsamen Desk und eine gemeinsame Chefredaktion mit dem Evangelischen Presseverband für Bayern e. V. unterhält; 12#
  • Kooperation im Bereich der Rundfunkarbeit (private Sender);13#
  • In der Regel abwechselnde gegenseitige Vertretung im Medienrat der Landesanstalt für Kommunikation;14#
  • Telefonseelsorge.
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§ 9
Art der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Zusammenarbeit erfolgt auf allen Ebenen partnerschaftlich und mit dem Ziel des Konsenses.
( 2 ) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bemühen sich beide Parteien der Vereinbarung um eine gütliche Beilegung.
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§ 10
Nähere Bestimmungen

( 1 ) Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen den Evangelischen Oberkirchenräten in Karlsruhe und Stuttgart oder mit deren Zustimmung geregelt.
( 2 ) Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei der Vereinbarung erhält eine Ausfertigung.
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§ 11
Inkrafttreten, Kündigung

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
( 2 ) Sie kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
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S t u t t g a r t , den 10. Dezemberg 2007
Der Landeskirchenrat der
Der Landesbischof der
Evang. Landeskirche in Baden
Evang. Landeskirche in Württemberg
D r. U l r i c h F i s c h e r
Landesbischof
F r a n k O t f r i e d J u l y
Landesbischof

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1 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 3/2011 S. 37 Art. 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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2 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2013.
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3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2013.
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4 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2013.
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5 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2013.
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6 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2013.
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7 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2013.
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8 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 3/2011 S. 37 Art. 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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9 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Mai 2013.
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10 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a) mit Wirkung vom 1. Mai 2013.
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11 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 3/2011 S. 37 Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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12 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 3/2011 S. 37 Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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13 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) mit Wirkung vom 1. Mai 2013.
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14 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2013 S. 148 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) mit Wirkung vom 1. Mai 2013.