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Verordnung
über die Meldung von Konfessionsangaben
an die Meldebehörden

Vom 8. Mai 1984

(GVBl. S. 82)

Zur ordnungsgemäßen Eintragung der rechtlichen Zugehörigkeit zur Evang. Landeskirche in Baden in den Melderegistern erläßt der Evang. Oberkirchenrat gemäß § 2 des kirchlichen Gesetzes über die Zustimmung zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 20. April 1977 (GVBl. S. 65) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (a.a.O.) nachstehende Verordnung:
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§ 1

Taufen, Übertritte und Wiedereintritte müssen nach ihrer Beurkundung vom Pfarrer oder von dem zuständigen Mitarbeiter der Kirchengemeinde unverzüglich der Meldebehörde gemäß § 3 Meldegesetz mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für bereits früher vollzogene Taufen, Übertritte und Wiedereintritte, soweit diese in den vom Kirchlichen Rechenzentrum ausgedruckten Gemeindegliederlisten nicht enthalten sind.
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§ 2

Lehnt die zuständige Meldebehörde die Übernahme der Daten ab, ist der Evang. Oberkirchenrat zu benachrichtigen.
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§ 3

Die in § 1 genannten Amtshandlungen sind auf einem besonderen Formular zu beurkunden und zu melden.
Das Formular ist als Durchschreibesatz möglichst in Maschinenschrift auszufüllen.
  • Blatt 1 verbleibt beim Pfarramt, das die Taufe vollzieht.
  • Blatt 2 (gelb) wird ggfs. an das zentrale Kirchenbuchamt übersandt.
  • Blatt 3 (rosa) wird der Datenerfassungsstelle übermittelt.
  • Blatt 4 (grün) wird von der Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung vollzogen wurde, der zuständigen Meldebehörde zugeleitet.
Die Mitteilung eines Übertritts oder Wiedereintritts erfolgt mit Blatt 4.
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§ 4

Spätestens drei Monate nach Mitteilung einer nach § 1 vollzogenen Amtshandlung an die Meldebehörde ist vom zuständigen Pfarramt zu prüfen, ob die gemeldeten Konfessionsangaben in die vom Kirchlichen Rechenzentrum Südwestdeutschland ausgedruckten Gemeindegliederlisten übernommen worden sind.
Nach dieser Überprüfung sind die Formulare zur Taufanmeldung alphabetisch geordnet aufzubewahren.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1984 in Kraft.