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Gemeinsame Hinweise der Ministerien für die
Gewährung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der
Jugendpflege und Jugendwohlfahrt

Vom 7. Juli 1993

(GABl. S. 857)

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Zur einheitlichen Auslegung des Gesetzes über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt (SonderurlaubsG) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 110) wird auf folgendes hingewiesen:
1.
Organisationen im Sinne von § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 SonderurlaubsG sind alle im Landesjugendring Baden-Württemberg und in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände sowie die sonstigen von den obersten Landesjugendbehörden, d.h. dem Ministerium für Kultus und Sport und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch und § 4 Jugendbildungsgesetz anerkannten Organisationen (vergleiche Anlage) sowie die öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften.
1.1
Zu den begünstigten Organisationen gehören auch diejenigen Verbände bzw. Fachverbände mit ihren Untergliederungen, die über einen Sammelverband Mitglied im Landesjugendring sind (vergleiche Anlage).
1.2
Sonderurlaub lösen nicht nur die Maßnahmen aus, die der jeweilige Landesverband ausführt, sondern auch die Maßnahmen aller Gliederungen, wie z.B. Jugendgruppen der Vereine, Kreisverbände usw., soweit die übrigen Voraussetzungen des SonderurlaubsG erfüllt sind.
1.3
Auch für die in § 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) SonderurlaubsG angesprochenen Maßnahmen kommen nur die Träger im Sinne von § 1 Abs. 2 SonderurlaubsG in Betracht.
2.
Das SonderurlaubsG gewährt im Gegensatz zu der Kannvorschrift des § 12 UrlVO den Bediensteten einen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubs. Nach allgemeinen urlaubsrechtlichen Grundsätzen kann zwar auch der Sonderurlaub aus dringenden dienstlichen Belangen versagt werden. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist jedoch den Belangen der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt in besonderer Weise Rechnung zu tragen, so daß vor allem während der Schulferien in der Regel eine Versagung nur in Betracht kommt, wenn durch die Gewährung des Sonderurlaubs eine schwerwiegende Gefährdung dienstlicher Interessen droht.
3.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchst. d SonderurlaubsG hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Maßnahme aus dem Landesjugendplan, dem Bundesjugendplan, sonstigen öffentlichen Jugendhilfemitteln oder vergleichbaren Fördermitteln wie z.B. des deutschfranzösischen Jugendwerks gefördert wird oder grundsätzlich förderungsfähig ist (Förderungsfähigkeit).
3.1
In allen anderen Fällen ist eine derartige Förderungsfähigkeit nicht zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Sonderurlaubs. In diesen Fällen hat der Verband in geeigneter Weise darzutun, daß die Maßnahme eine jugendpflegerische oder jugendfürsorgerische Zielsetzung hat. Dies kann beispielsweise durch den Nachweis der Förderungsfähigkeit der Maßnahme im Sinne der Nummer 3 geschehen. Eine entsprechende Bestätigung gibt der jeweilige Verband bei Antragstellung.
3.2
Wird die Maßnahme, für die Sonderurlaub beantragt wird, aus Landesmitteln, die nicht zur Förderung der Jugendhilfe bestimmt sind, gefördert, ist das SonderurlaubsG nicht anwendbar.
Diese Hinweise treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Sie treten an die Stelle der Gemeinsamen Hinweise der Ministerien für die Gewährung von Sonderurlaub nach dem Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 1. Dezember 1982 (GABl. 1983 S. 2, Die Justiz 1983 S. 181), die auf Grund der Bereinigungsanordnung der Landesregierung und der Ministerien vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14) mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten sind. Sie sind vom automatischen Außerkrafttreten ausgenommen.