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Siegelordnung

Vom 20. April 1982 (GVBl. S. 101)

berichtigt 23. Juni 1982 (GVBl. S. 112)
zuletzt berichtigt 1. Dezember 1982 (GVBl. S. 214)
geändert am 21. August 2018 (GVBl. S. 290)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 127 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden und gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden folgende Verordnung:
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§ 1
Kirchliche Siegel

In der Evangelischen Landeskirche in Baden werden in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rahmen kirchlicher Eigenständigkeit Siegel als formgebundene Beweiszeichen nach folgenden Bestimmungen geführt.
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§ 2
Siegelberechtigung

( 1 ) Siegelberechtigt sind
  1. für die Pfarr- und Kirchengemeinde das Pfarramt, für Kirchengemeinden mit mehreren Pfarreien der Kirchengemeinderat sowie das Kirchengemeindeamt,
  2. für den Kirchenbezirk das Dekanat,
  3. für die Landeskirche: der Landesbischof, der Landeskirchenrat und der Evangelische Oberkirchenrat,
  4. für die Evangelische Stiftung Pflege Schönau der Vorstand,1#
  5. für die Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden der Vorstand,2#
  6. für die kirchlichen Gerichte die Geschäftsstelle.
( 2 ) Eine Übertragung der Siegelberechtigung auf andere Einrichtungen der Kirchengemeinde und des Kirchenbezirks bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 3 ) Landeskirchlichen Ämtern und Dienststellen kann der Evangelische Oberkirchenrat seine Siegelberechtigung übertragen, sofern dafür ein Bedürfnis besteht.
( 4 ) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt dem Amtsinhaber (Amtsverwalter), Dienststellenleiter oder dem Vorstand der siegelführenden Stiftung und deren Vertretern, bei Kirchengemeinden mit mehreren Pfarreien dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats und dessen Stellvertreter. Vertreter des Gemeindepfarrers sind der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Ältestenkreises (Kirchengemeinderats) sowie ein in der Gemeinde mit einem eigenen Dienst- und Verantwortungsbereich tätiger Pfarrdiakon für seinen Aufgabenbereich. Andere Personen dürfen mit der Siegelführung nur mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats beauftragt werden.3#
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§ 3
Siegelverwendung

( 1 ) Das Siegel wird zu der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten beigedrückt
  1. Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
  2. Vollmachten,
  3. amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollen,
  4. Beglaubigungen von Abschriften (insbes. von Urkunden),
  5. pfarramtlichen Zeugnissen und
  6. in den Fällen, die sich aus kirchlichen oder staatlichen Vorschriften ergeben oder der herkömmlichen Übung entsprechen (Verschlußsiegel).
( 2 ) Eine andere Verwendung des Siegels, insbesondere zur Absenderangabe oder als Besitzvermerk in Büchern usw., ist unzulässig.
( 3 ) Siegeln auf Vorrat ist unzulässig.
( 4 ) Das Siegel kann von einem ständigen Beauftragten beigedrückt werden. Der Siegelführende trägt auch in diesem Fall die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
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§ 4
Siegelgestaltung und -herstellung

( 1 ) Für die Gestaltung und Herstellung der Siegel gelten die Richtlinien vom 8. Juni 1971 (GVBl. S. 147).
( 2 ) Über die Einführung und Gestaltung eines neuen oder die Änderung eines vorhandenen Siegels entscheidet
  1. für die Siegelberechtigten nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der Ältestenkreis (Kirchengemeinderat), nach § 2 Abs. 1 Buchst. b der Bezirkskirchenrat, auch soweit sie nach § 2 Abs. 2 die Siegelberechtigung übertragen haben; die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats;
  2. für die Siegelberechtigten nach § 2 Abs. 1 Buchst. c und d der Evangelische Oberkirchenrat;
  3. für die Siegelberechtigten nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d) und e) der Vorstand;4#
  4. für die Siegelberechtigten nach § 2 Abs. 3 der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit den Beteiligten.
( 3 ) Für jeden Siegelberechtigten wird nur ein Siegel hergestellt. Sind aus besonderen Gründen weitere Fertigungen erforderlich, so müssen sich diese durch ein unauffälliges Beizeichen unterscheiden.
( 4 ) Siegelberechtigte kraft Übertragung nach § 2 Abs. 2 und 3 unterscheiden ihre Siegel in der Regel durch die Umschrift.
( 5 ) Aufgehobene und schadhafte Siegel sind dem Evangelischen Oberkirchenrat abzuliefern.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. Die Siegelordnung vom 8. Juni 1971 (GVBl. S. 146) i.d.F. vom 13. März 1973 (GVBl. S. 28) wird aufgehoben.

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der Siegelordnung vom 21. August 2018 (GVBl. S. 290) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der Siegelordnung vom 21. August 2018 (GVBl. S. 290) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der Siegelordnung vom 21. August 2018 (GVBl. S. 290) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der Siegelordnung vom 21. August 2018 (GVBl. S. 290) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018.