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Kirchliches Gesetz
über den Dienst des Pfarrdiakons

Vom 17. April 1970 (GVBl. S. 75),

geändert am 16. April 2011 (GVBl. S. 91)
zuletzt geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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1. Abschnitt
Aufgaben und Anstellungsfähigkeit

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§ 1

( 1 ) Zur selbstständigen Ausübung des Predigtamtes und zur Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste im Bereich einer Kirchengemeinde oder in übergemeindlichen Dienstbereichen des Kirchenbezirks oder der Landeskirche können unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes geeignete kirchliche Mitarbeitende ohne theologische Hochschulausbildung als Pfarrdiakone in ein Dienstverhältnis zur Landeskirche berufen werden.1#
( 2 ) Dem Pfarrdiakon wird nach Beendigung der Probedienstzeit (§§ 6 ff.) ein eigener Dienst- und Verantwortungsbereich übertragen. Der Pfarrdiakon kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat mit der Versehung oder Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt, auf ein Pfarrvikariat berufen oder an einem Gruppenpfarramt beteiligt werden.
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§ 2

Im Rahmen des ihm übertragenen Dienstes hat der Pfarrdiakon insbesondere den Auftrag zur Predigt und zur Spendung der Sakramente, zur Vornahme der Kasualien, zur Ausübung der Seelsorge und Unterweisung.
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§ 3

Als Pfarrdiakon ist anstellungsfähig
  1. wer eine abgeschlossene Ausbildung für einen diakonischen, katechetischen, missionarischen oder ähnlichen kirchlichen Dienst besitzt, sich im Dienst der Landeskirche, einer ihrer Kirchengemeinden oder Kirchenbezirke bewährt, einer Zusatzausbildung zum Prediger im Oberseminar in Freiburg i. Br. oder in einer entsprechenden kirchlichen Ausbildungsstätte im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland unterzogen und die Pfarrdiakonenprüfung bestanden hat (Zusatzausbildung kirchlicher Mitarbeiter).
  2. wer nach Erlangung der mittleren Reife oder nach Abschluß einer außerkirchlichen Berufsausbildung in einer Predigerschule oder Missionsanstalt in einem auf den Predigerdienst vorbereitenden Studiengang von mindestens drei Jahren zum Prediger ausgebildet ist und die Abschlußprüfung bestanden hat (berufsbegründende Ausbildung zum Prediger).
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§ 4

( 1 ) Im Falle des § 3 Buchstabe a stellt der Evangelische Oberkirchenrat die Bewährung des kirchlichen Mitarbeiters und seine voraussichtliche Eignung für den Dienst des Predigers fest. Dem soll eine Eignungsprüfung des Oberseminars vorausgehen. Der Evangelische Oberkirchenrat schlägt, soweit Bedarf vorliegt, dem Mitarbeiter vor, sich der Zusatzausbildung im Oberseminar unter Beurlaubung vom bisherigen Dienst und bei Fortzahlung der Gehaltsbezüge zu unterziehen. Der Mitarbeiter kann sich um Zulassung zur Zusatzausbildung beim Evangelischen Oberkirchenrat bewerben.
( 2 ) Nach Ablegung der Pfarrdiakonenprüfung wird der Mitarbeiter auf seinen Antrag in das Dienstverhältnis als Pfarrdiakon übernommen.
( 3 ) Die Ordnung für die vom Evangelischen Oberkirchenrat durchzuführende schriftliche und mündliche Prüfung erläßt der Landeskirchenrat.
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§ 5

( 1 ) Bei Anstellungsfähigkeit nach § 3 Buchstabe b ist die Bewerbung um Aufnahme in den Dienst als Pfarrdiakon beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen.
( 2 ) Dem Gesuch sind beizufügen:
  1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
  2. Schul- und Lehrzeugnisse sowie das Abgangszeugnis der Ausbildungsanstalt,
  3. ein amtsärztliches Zeugnis,
  4. Dienstzeugnisse über etwaige frühere kirchliche Dienste.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat bildet sich in einem Kolloquium ein Urteil über die Eignung des Bewerbers.
( 4 ) Bevor der Bewerber durch Beschluß des Evangelischen Oberkirchenrats als Pfarrdiakon aufgenommen wird, muß er in das Bekenntnis und die Ordnung der Landeskirche eingeführt sein.
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2. Abschnitt
Probedienstzeit

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§ 6

( 1 ) Der Pfarrdiakon tritt mit seiner Aufnahme durch den Evangelischen Oberkirchenrat zunächst in ein öffentlich-rechtliches, widerrufliches Dienstverhältnis zur Landeskirche. Auf dieses findet das Dienstrecht für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sinngemäß Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz eine besondere Regelung enthält.2#
( 2 ) Der Pfarrdiakon wird zu Beginn seines Dienstes ordiniert. Die Ordination kann verbunden werden mit der gottesdienstlichen Einführung an der ersten Dienststelle.
( 3 ) Der Pfarrdiakon trägt die gleiche Amtstracht wie der Pfarrer.
( 4 ) Er ist Geistlicher im Sinne der staatlichen Gesetze.
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§ 7

( 1 ) Die ersten zwei Jahre des Dienstes sind Probezeit, innerhalb deren der Pfarrdiakon erfahren soll, welche Anforderungen an sein Amt gestellt werden, und die Kirchenleitung sich ein Urteil darüber bilden kann, ob der Pfarrdiakon diesen Anforderungen auf die Dauer gewachsen sein wird.
( 2 ) Innerhalb der Probezeit hält der Pfarrdiakon jährlich einmal in Gegenwart des Dekans oder seines Vertreters einen Hauptgottesdienst und eine Feier des Heiligen Abendmahls sowie eine kirchliche Jugendunterweisung. Während der Probedienstzeit berichtet der Dekan am Ende eines jeden Dienstjahres an den Evangelischen Oberkirchenrat über die Dienstführung des Pfarrdiakons. Diesem Bericht sollen ein Jahresbericht des Pfarrdiakons, zwei von ihm gehaltene Predigten und drei Kasualansprachen sowie eine dienstliche Beurteilung des zuständigen Pfarramtes beigefügt werden. Der Ältestenkreis ist zu beteiligen. Im zweiten Jahresbericht soll sich der Dekan auch über die Kenntnisse des Pfarrdiakons im kirchlichen Verwaltungswesen äußern. Auf diese Berichte erteilt der Evangelische Oberkirchenrat dem Pfarrdiakon einen Bescheid.
( 3 ) Ist die Probedienstzeit erfolgreich abgeleistet, so wird dies dem Pfarrdiakon in dem Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrats auf den zweiten Jahresbericht mitgeteilt und die Probedienstzeit für beendet erklärt.
( 4 ) Haben sich während der Probedienstzeit Beanstandungen ergeben, so kann diese bis zu zwei Jahren verlängert werden. Dies ist dem Pfarrdiakon in dem Bescheid auf den zweiten Jahresbericht zu eröffnen.
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§ 8

Genügt der Pfarrdiakon innerhalb der Probedienstzeit den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht, so beschließt der Landeskirchenrat den Widerruf des Dienstverhältnisses. Der Pfarrdiakon und der Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat sind zu hören. Der Landeskirchenrat kann ein Übergangsgeld bis zu drei Monatsgehältern gewähren.
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§ 9

Auf die Probedienstzeit kann ein von dem Bewerber vor der Übernahme als Pfarrdiakon geleisteter und den Aufgaben des Pfarrdiakons entsprechender kirchlicher Dienst angerechnet werden.
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§ 10

( 1 ) Während der Probedienstzeit wird der Pfarrdiakon einem Pfarramt zugewiesen, dessen Inhaber oder Verwalter die Dienstaufsicht führt, dem Pfarrdiakon bei der Einführung in seinen Dienst behilflich ist und mit ihm unter Beteiligung des Ältestenkreises die Diensteinteilung vereinbart.
( 2 ) Der Pfarrdiakon kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat in eine andere Gemeinde versetzt oder einem landeskirchlichen Pfarramt zugewiesen werden.
( 3 ) Der Pfarrdiakon gehört dem Ältestenkreis, dem Kirchengemeinderat und der Bezirkssynode mit beratender Stimme an.
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§ 11

Um die Übernahme als Pfarrdiakon in den Dienst der Landeskirche kann sich bewerben, wer in einer anderen evangelischen Kirche ein entsprechendes Amt oder eine gleichwertige Ausbildung mit entsprechendem Abschluß gehabt hat. § 5 findet sinngemäß Anwendung.
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3. Abschnitt
Dienstrecht nach Beendigung der Probedienstzeit

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§ 12

( 1 ) Nach Beendigung der Probedienstzeit (§ 7 Absätze 3 und 4) erhält der Pfarrdiakon einen eigenen Dienst- und Verantwortungsbereich (§ 1 Absatz 2).
( 2 ) Die Regelungen über Arbeitsteilung und dienstliches Zusammenwirken werden zwischen dem Pfarrer, dem Pfarrdiakon und dem zuständigen kollegialen Leitungsorgan (Ältestenkreis, Kirchengemeinderat, Bezirkskirchenrat) vereinbart. Hierbei ist auf die Übereinstimmung mit den Arbeitsplänen anderer Mitarbeiter zu achten. Die von den Beteiligten unterzeichnete Vereinbarung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen.
( 3 ) Der Pfarrdiakon untersteht der Dienstaufsicht des Dekans.
( 4 ) Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu kirchlichen Körperschaften steht der Pfarrdiakon mit einem Dienstbereich in der Gemeinde dem Inhaber einer Gemeindepfarrstelle, sonst dem Inhaber eines Pfarramts der Landeskirche gleich.
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§ 13

( 1 ) Der Pfarrdiakon gehört der Pfarrkonferenz und dem Pfarrkonvent an.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat sorgt durch die Einrichtung von Rüstzeiten und ähnlichen Veranstaltungen für eine fachliche Fort- und Weiterbildung der Pfarrdiakone.
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§ 14

Vor der Einweisung des Pfarrdiakons in seinen Dienstbereich ist der zuständige Ältestenkreis (Kirchengemeinderat) oder Bezirkskirchenrat zu hören.
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§ 15

Der Pfarrdiakon kann auf seinen Wunsch oder aus dienstlichen Gründen durch den Evangelischen Oberkirchenrat versetzt werden. Der Pfarrdiakon und das für seinen bisherigen Dienstbereich zuständige Leitungsorgan der Gemeinde oder des Kirchenbezirks sind vorher zu hören.
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§ 16

( 1 ) Spätestens vier Jahre nach Beendigung der Probedienstzeit (§ 7 Absätze 3 und 4) wird der Pfarrdiakon in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Landeskirche auf Lebenszeit berufen. Hierüber erhält er eine Urkunde. Von diesem Zeitpunkt an kann sich der Pfarrdiakon auf ausgeschriebene Pfarrstellen bewerben. Im Falle seiner Wahl durch den Ältestenkreis wird er Verwalter der Pfarrstelle; § 14 und § 15 Satz 2 finden keine Anwendung.
( 2 ) Auf dieses Dienstverhältnis finden das Pfarrerdienstrecht und das kirchliche Disziplinarrecht sowie eine Lehrbeanstandungsordnung sinngemäß Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz eine besondere Regelung enthält.
( 3 ) Für die Dauer seines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit führt der Pfarrdiakon die Amtsbezeichnung Pfarrer.
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4. Abschnitt
Dienstbezüge und Versorgung

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§ 17

( 1 ) Die Dienstbezüge des Pfarrdiakons bestehen aus:
  1. Grundgehalt,
  2. freier Dienstwohnung oder Ortszuschlag,
  3. Kinderzuschlag.
( 2 ) Die Dienstwohnung ist mangels eines anderen Verpflichteten und, soweit nicht eine Satzung der beteiligten Kirchengemeinden etwas anderes bestimmt, von der Kirchengemeinde zu gewähren, in deren Kirchspiel der Pfarrdiakon ganz oder überwiegend tätig ist oder in der sich die dem Pfarrdiakon übertragene Predigtstelle befindet. Kann die Kirchengemeinde eine Dienstwohnung nicht stellen, so hat sie Ortszuschlag nach den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu zahlen. Ist der Dienstbereich des Pfarrdiakons unmittelbar einem Kirchenbezirk zugeordnet, so finden Satz 1 und 2 sinngemäß auf den Kirchenbezirk Anwendung.
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§ 18

Soweit nicht dieses Gesetz eine besondere Regelung enthält, finden auf die Dienstbezüge und die Versorgung des Pfarrdiakons und seiner Hinterbliebenen die Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer Anwendung.3#
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§ 19

( 1 ) - aufgehoben -4#
( 2 ) Die Pfarrdiakonin/der Pfarrdiakon wird eingestuft in
Besoldungsgruppen
1.
In der Probedienstzeit und bis zur 4. Dienstaltersstufe
A 11
2.
Nach Beendigung der Probedienstzeit:
von der 5. Dienstaltersstufe ab
A 12
von der 11. Dienstaltersstufe ab
A 13
( 3 ) - aufgehoben -5#
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5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

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§ 20

( 1 ) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst der Landeskirche befindlichen Pfarrdiakone ist bis 1. Juli 1970, soweit es nicht schon geschehen ist, in Anwendung der §§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie 12 Abs. 2 die Abgrenzung eines eigenen Dienst- und Verantwortungsbereichs vorzunehmen.
( 2 ) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Besoldungsgruppe A 11 a eingestuften Pfarrdiakone, die nach § 19 in die Besoldungsgruppe A 11 einzustufen sind, behalten ihr bisheriges Grundgehalt, solange sich nicht nach diesem Gesetz ein höheres Grundgehalt ergibt.
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§ 21

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
( 2 ) Entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere aus dem kirchlichen Gesetz über den Dienst des Pfarrdiakons und des Pfarrverwalters vom 24. Oktober 1962 (VBl. S. 107) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1965 (VBl. S. 97) und vom 24. April 1968 (VBl. S. 73), treten damit außer Kraft. § 26 jenes Gesetzes bleibt für die bisher davon Betroffenen unberührt.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

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1 ↑ Gemäß Artikel 15 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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2 ↑ Gemäß Artikel 15 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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3 ↑ Gemäß Artikel 5 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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4 ↑ Gemäß Artikel 5 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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5 ↑ Gemäß Artikel 5 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).