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Bekanntmachung
zu den Grundsätzen der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Artikeln 15 und 16 der Landesverfassung

Bekanntmachung vom 4. Februar 2013 (Kultus und Unterricht [KuU] Nr. 5/2013 S. 30)

Vorbemerkung
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Artikel 15 und 16 der Landesverfassung betonen mit der christlichen Gemeinschaftsschule eine Erziehung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- ­und Kulturwerte und halten die Schulen dazu an, in partnerschaftlicher Kooperation mit den unterschied­lichen Religionsgemeinschaften und unter Respektierung Andersdenkender auch die religiösen, spirituellen Be­dürfnisse der Schüler einzubeziehen. Die christliche Ge­meinschaftsschule ist aber keine Bekenntnisschule. Viel­mehr steht diese Schule gleichermaßen für andere welt­anschauliche oder religiöse Inhalte offen. Die unter­schiedlichen Religionsgemeinschaften, ob christlich oder nichtchristlich, sind gleichberechtigt. Die Formulierung "christliche" Gemeinschaftsschule geht rechtsge­schichtlich auf Art. 37 der Verfassung des Landes Würt­temberg-Baden vom 28. November 1946 zurück und ist die klare Antithese zu der davor liegenden Verneinung der christlichen Ethik. Diese Formulierung bleibt somit auch in unserer religiös heterogenen Gesellschaft aktuell.
Die nachstehende Bekanntmachung enthält keine neu­en Regelungen. Sie fasst bestehendes Recht zusammen.
1.
Betroffene Schularten
Die Grundschulen sowie die Werkrealschulen und Hauptschulen sind christliche Gemeinschaftsschu­len nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung. Die Gemeinschaftsschulen wer­den als christliche Gemeinschaftsschulen nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesver­fassung geführt. Im Folgenden wird dargestellt, wie diese rechtlichen Vorgaben, insbesondere unter Be­rücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts, zu verstehen sind.
2.
Grundsätze und Chancen des Badischen Simultan­schulrechts
Die pädagogische Konzeption der christlichen Ge­meinschaftsschule ist in den Artikeln 15 und 16 der Landesverfassung festgeschrieben und richtet sich nach den "Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben". Sie re­kurriert damit auf eine liberale badische Tradition, die auf das Jahr 1868 zurückgeht und zuletzt im ba­dischen Schulgesetz vom 7. Juli 1910 rechtlich fixiert war. Es ging darum, die damals noch gesellschafts­spaltenden christlichen Konfessionen Katholizismus und Protestantismus sowie die jüdische Religion durch die integrierende Arbeit der Schule zu einem einander respektierenden Miteinander zu führen.
Dabei sollte die religiöse Dimension weder ausge­klammert noch durch eine Beliebigkeit ersetzt wer­den.Vielmehr sollte jeder Schüler in seinem Glauben angenommen und ernst genommen werden. Daher wurde ein jeweils getrennter Religionsunterricht vorgesehen, und zwar als ein Bekenntnisunterricht, in dem die Grundsätze der jeweiligen Religionsge­meinschaft als im Glauben begründete Wahrheiten vermittelt werden.
Das übrige Schulleben sollte gemeinsam gestaltet werden. Auch hier sollte die religiöse Dimension nicht völlig ausgeklammert sein, sondern durchaus mit einbezogen werden, soweit es mit der Pflicht der Schule zu religiöser Neutralität vereinbar ist.
Dieses badische Simultanschulrecht hat sich als ein pädagogisches Erfolgsmodell erwiesen, so dass die Landesverfassung hieran anknüpft. Gleichwohl müssen bei der Übertragung und Fortentwicklung dieser Rechtsgedanken auf unsere moderne Zeit in­zwischen eingetretene rechtliche und gesellschaftli­che Änderungen berücksichtigt werden:
  • Die Variationsbreite der religiösen Überzeugungen ist in der modernen Gesellschaft inzwischen sehr viel größer. So gibt es z. B. mehr Schüler, die christ­lichen Freikirchen angehören, und insbesondere kommt die große Zahl muslimischer Schüler hin­zu. Sie müssen in die pädagogische Konzeption des badischen Simultanschulrechts einbezogen wer­den.
  • Alle Religionsgemeinschaften sind seit der Wei­marer Reichsverfassung gleichberechtigt. Daneben wird das Elternrecht gewährleistet, zu dem die Entscheidung über die religiöse oder weltan­schauliche Erziehung gehört. Zudem ist die religi­öse Freiheit der mit Vollendung des 14. Lebensjah­res religionsmündigen Schüler zu respektieren. Die Schule darf daher - außerhalb des Religions­unterrichts - nicht christlich konfessionell fixiert sein. Die Bejahung des Christentums bezieht sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat; hierzu gehört insbesondere der Gedanke der Tole­ranz für Andersdenkende.
  • Heute kommen viele Schüler aus agnostischen, areligiösen oder atheistischen Elternhäusern oder sie haben unabhängig von der häuslichen Erzie­hung eine eigene Sicht der Welt. Auch ihre Welt­anschauung muss bei der Weiterentwicklung des badischen Simultanschulrechts respektiert wer­den.
    In anderen Ländern werden zur Lösung der mit die­ser Vielfalt verbundenen Probleme religiöse Inhalte in der schulischen Erziehung ausgeklammert. Einer solchen Lösung stehen aber zwei Überlegungen ent­gegen. Zum einen ist für sehr viele Menschen die Re­ligiosität ein wesentlicher Teil ihrer seelischen Kon­stitution, von dem nicht einfach abgesehen werden kann. Zum anderen wird die schulische Erziehung bei einer Ausklammerung jeglicher religiöser Inhal­te der Pluralität unserer Gesellschaft nicht gerecht, da sie faktisch aus der Vielfalt eine Lebensform aus­wählen würde, nämlich diejenige, welche von Reli­giosität absieht. Diese Lebensform ist zu respektieren, ihre Übernahme in der schulischen Erziehung würde aber das Erziehungsrecht derjenigen Eltern vernachlässigen, die für ihre Kinder eine religiöse Erziehung wünschen. Dieser Nachteil ist umso grö­ßer, als mit der Entwicklung zu Ganztagesschulen der Anteil der Schule an der Erziehung insgesamt größer wird.
    Die Landesverfassung geht daher im badischen Si­multanschulrecht nach Maßgabe der grundgesetz­konformen Auslegung durch das Bundesverfas­sungsgericht einen anderen Weg. Sie sieht in der schulischen Erziehung die Einbeziehung der Religiosität der Menschen vor, verpflichtet die Schule aber im konkreten Alltag zu pragmatischen Lösun­gen, die den unterschiedlichen religiösen und areli­giösen Überzeugungen unter Einbeziehung gegen­seitiger Toleranz und Respektierung gerecht wird. In dieser Lösung der Landesverfassung liegt gerade in der gegenwärtigen gesellschaftlichen Situation eine große Chance für die integrative Aufgabe der Schu­le.
3.
Grundsatz des deutschen Staatskirchenrechts
Nach der deutschen Verfassungstradition begreift der Staat seine religiöse Neutralität nicht als eine sich distanzierende Positionierung, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Insofern kennt die deutsche Verfassungstradition keinen strikten Laizismus mit einer völligen Tren­nung von Staat und Religionsgemeinschaften. Viel­mehr können Staat und Religionsgemeinschaften unter Wahrung der jeweiligen Unabhängigkeit part­nerschaftlich zusammenwirken. Hierdurch hilft der Staat seinen Bürgern bei der Ausübung ihrer Reli­giosität, behandelt dabei die Religionsgemeinschaf­ten gleich und achtet zugleich als neutrale Instanz auf den friedlichen Ausgleich unterschiedlicher Po­sitionen und Interessen.
4.
Staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag und religiöse Erziehung
4.1
Partnerschaft
Dieser allgemeine Grundsatz des deutschen Staats­kirchenrechts findet in der Erziehung und Bildung an den öffentlichen Schulen seine Fortsetzung. Der Staat hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bil­dungsauftrag, in den für diejenigen, die dies wollen, auch die Religiosität einbezogen werden soll. Da sich der Staat im Hinblick auf seine religiöse Neutralität aber mit keinen religiösen Inhalten identifizieren darf und kann, nimmt er die Religionsgemeinschaf­ten, die hierzu willens und in der Lage sind, in eine partnerschaftliche Mitverantwortung. Der Staat setzt hierbei den äußeren Rahmen, die Inhalte wer­den von den Religionsgemeinschaften verantwortet, welche wiederum die grundlegenden Werte der Ver­fassung respektieren müssen, da nur so ein religiö­ser und weltanschaulicher Pluralismus möglich ist.
4.2
Religionsunterricht
Die häufigste Form dieses partnerschaftlichen, pä­dagogischen Zusammenwirkens von Religionsge­meinschaft und Staat ist der Religionsunterricht. Die gegenüber früheren Jahrzehnten stärkere Ausfäche­rung unserer Gesellschaft im Religiösen hat dazu ge­führt, dass es in Baden-Württemberg römisch-ka­tholischen, evangelischen, jüdischen, altkatholi­schen, syrisch-orthodoxen, alevitischen und auch - ­im Rahmen eines Modellprojektes - islamisch-sun­nitischen Religionsunterricht gibt.
4.3
Trennung von Schülern aus religiösen Gründen
Im Religionsunterricht sind die Schüler grundsätz­lich nach Konfessionen getrennt. Die religiöse und weltanschauliche Pluralität bringt es mit sich, dass auch sonst auf eine Trennung von Schülern für Ver­anstaltungen mit religiösen Inhalten nicht immer verzichtet werden kann. So können Schüler zur Teil­nahme an Festen oder Veranstaltungen ihrer Reli­gionsgemeinschaft beurlaubt werden; für die in der Anlage zur Schulbesuchsverordnung aufgezählten religiösen Feste oder Veranstaltungen haben sie hier­auf einen Anspruch. Auch zu den in der Verantwor­tung der jeweiligen Religionsgemeinschaft stehen­den Schülergottesdiensten werden sie nach Maßga­be der einschlägigen Verwaltungsvorschrift freige­stellt. Für den Konfirmandenunterricht halten die Schulen in der Klasse 8 den ganzen Mittwochnach­mittag unterrichtsfrei.
Mit einer Trennung von Schülern ist es auch ver­bunden, wenn Schüler während der Pause ein ge­meinsames Gebet sprechen möchten oder wenn Schüler ihr Recht wahrnehmen, einer Veranstaltung mit religiösen Inhalten fernzubleiben.
4.4
Gemeinsame Veranstaltungen, Respektierung religiöser Unterschiede
Auch wenn solche Trennungen unumgänglich sein können, so dient es doch der integrativen Aufgabe der Schule, auch bei Einbeziehung religiöser Inhal­te auf das Gemeinsame hinzuwirken und Unter­schiede im Religiösen gegenseitig zu respektieren.
So ist es hilfreich, zu Schülergottesdiensten und zu Schulgottesdiensten, die auch in den Räumen der Schule gehalten werden können, alle Schüler einzu­laden, unbeschadet ihres Rechtes fernzubleiben. Der Gottesdienst wird von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Hierbei können sie berücksichtigen, dass ggf. nichtchristliche Schüler am Gottesdienst als Gäste teilnehmen.
Daneben können die für die Schulen verantwort­lichen Religionsgemeinschaften auch interreligiöse Feiern oder Andachten inhaltlich gestalten, in denen das Gemeinsame im Vordergrund steht. Die Vertreter der betroffenen Religionen (siehe oben Nr. 4.2) kön­nen zur Unterstützung solcher interreligiöser Feiern oder Andachten eine Liste gemeinsamer Lieder und Texte herausgeben.
Die Schulen können Feiern wie die vielerorts tradi­tionellen Weihnachtsfeiern auch unter Einbeziehung religiöser Inhalte veranstalten. Sie sollen als von der Schule verantwortete Veranstaltungen einen mög­lichst großen Teil der Schüler erreichen.
4.5
Schulgebet
Für das Schulgebet gelten die vom Bundesverfas­sungsgericht aufgestellten Grundsätze (siehe unten 7.6).
4.6
Religiöse Symbole
Der Grundsatz des friedvollen Miteinanders unter Respektierung religiöser Verschiedenheiten soll auch in der Frage religiöser Symbole zum Tragen kommen. So ist es bereits Praxis, dass bei muslimischen Schü­lerinnen ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch respektiert wird. In entsprechender Weise wird von muslimischer Seite, die in einigen Landes­teilen bestehende Tradition toleriert, wonach in Schulen Kreuze hängen. Diese Tradition betrifft eine allgemeine Frage der Erziehung und des Unterrichts. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundes­verwaltungsgerichts (siehe unten Nummer 7.7 Rechtsgrundlagen) muss das Kreuz unter den dort genannten Voraussetzungen abgehängt werden.
5.
Kulturelle Prägung durch das Christentum
Die christliche Gemeinschaftsschule ist nicht kon­fessionell fixiert. Die Bejahung des Christentums be­zieht sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen, auch von der Aufklärung geprägten Geschichte herausgebildet hat. Diese Be­jahung wird durch Artikel 12 Abs. 1 der Landesver­fassung unterstützt, wonach die Jugend in der Ehrfurcht vor Gott und im Geiste der christlichen Nächstenliebe zu erziehen ist. In der schulischen Praxis sind damit Konkretisierungen verbunden, von denen nachstehend folgende benannt werden:
5.1
Die Schulen sind gehalten, Schul- und Schülergot­tesdienste zu veranstalten und religiös geprägte Tra­ditionen zu pflegen, wie Weihnachtsfeiern oder die in einigen Landesteilen gebräuchliche Tradition des Kreuzes im Klassenzimmer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
5.2
Das Erziehungsziel "in der Ehrfurcht vor Gott" macht es schulordnungswidrig, wenn religiöse Ge­fühle von Mitmenschen verletzt werden. Zugleich ist damit in der Landesverfassung ein religiöser Kern angesprochen, an den für interreligiöse Feiern und Andachten angeknüpft werden kann.
5.3
Das Erziehungsziel "im Geiste der christlichen Nächstenliebe" kann durch praktische Projekte unterstützt werden. So ist die Schülermitverant­wortung ausdrücklich vom allgemeinen Samm­lungsverbot an Schulen ausgenommen, wenn sie für eine mitmenschliche Hilfe Mittel bereitstellen möch­te. Das Gebot der Nächstenliebe ist auch eine Grundlage des Judentums und des Islam.
5.4
In den profanen Fächern (insbesondere Deutsch, Ge­schichte, Gemeinschaftskunde, Kunst und Musik) wirkt das Christentum durch die faktischen, ge­schichtlichen Gegebenheiten. So ist die abendländi­sche Geschichte in großen Teilen zugleich auch Kir­chengeschichte, der Musikunterricht kann religiös geprägte Werke und Lieder nicht ausklammern.
5.5
Der prägende Kultur- und Bildungsfaktor des Chris­tentums impliziert die Freiheit des Menschen. Dazu gehört auch die Wissenschaftsfreiheit. Die freie Aus­einandersetzung mit Literatur, die Validität der Ergebnisse empirischer Beobachtungen in den Natur­wissenschaften oder der Ergebnisse historischer, auch die Ursprünge von Religionen einbeziehender Forschungen dürfen nicht mit Rücksicht auf religi­öse Empfindlichkeiten eingeschränkt werden.
5.6
Zu der Freiheit des Menschen gehört insbesondere die Religionsfreiheit. Wer an Veranstaltungen der Schule mit religiösen Inhalten nicht teilnehmen möchte, muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer, das heißt diskreter und nicht diskriminierender Weise auszuweichen. Daneben darf auch sonst kein sozialer Druck auf die Schüler ausgeübt werden, sich im Religiösen zu beteiligen. Dies gilt auch im Ver­hältnis der Schüler untereinander.
6.
Rechtliche Situation in den anderen Schularten
Der oben beschriebene Rahmen der christlichen Ge­meinschaftsschule folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auch auf Grund dieser Rechtsprechung sind in der Frage der Einbeziehung der religiösen Dimension in die schulische Erziehung die Unterschiede zwischen den in Art. 15 der Lan­desverfassung genannten christlichen Gemein­schaftsschulen und den hierin nicht einbezogenen Schularten geringer geworden.
Auch für diese Schularten sind der Religionsunter­richt als Bekenntnisunterricht und die Erziehungs­ziele "in der Ehrfurcht vor Gott" und "im Geiste der christlichen Nächstenliebe" verbindlich. Auch die Ausführungen zu dem faktisch prägenden Kultur- ­und Bildungsfaktor des Christentums (oben Num­mer 5) oder zur Rücksichtnahme bei besonderen re­ligiösen Anlässen (siehe oben Nr. 4.3) gelten im We­sentlichen für alle Schularten. Auch sind in allen Schularten Schul- und Schülergottesdienste sowie Schulgebete rechtlich möglich. Nach der einschlägi­gen Verwaltungsvorschrift sollen Schul- und Schü­lergottesdienste auch in den anderen Schularten an­geboten werden.
Ein Unterschied zwischen den christlichen Gemein­schaftsschulen und den hierin nicht einbezogenen Schularten liegt in der besonderen Betonung einer Erziehung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte. Ein weiterer Unterschied liegt in der Verbindlichkeit der Einbeziehung religiöser Inhalte: Die christlichen Ge­meinschaftsschulen sind rechtlich dazu angehalten, in den beschriebenen Grenzen, unter Wahrung des Grundsatzes der Toleranz und der Achtung gegenü­ber Andersdenkenden, auch den religiösen, spiri­tuellen Bedürfnissen der Schüler zu entsprechen, für die anderen Schulen bleiben diese Möglichkeiten ein Angebot.
7.
Rechtsgrundlagen, höchstrichterliche Entscheidungen, Verwaltungsvorschriften
Die Ausführungen in den Nummern 1 bis 6 beruhen insbesondere auf folgenden Rechtsgrundlagen, Ver­waltungsvorschriften und höchstrichterlichen Entscheidungen:
7.1
Verfassung
Artikel 4, 6 und 7 des Grundgesetzes sowie Artikel 140 des Grundgesetzes mit seinen Verweisungen auf die Kirchenartikel der Weimarer Verfassung, Artikel 12, 13 Satz 1, 15, 16, 17 Abs. 1 und 18 der Landes­verfassung.
Artikel 12 Landesverfassung
,,(1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüder­lichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher oder politi­scher Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozia­ler Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ih­ren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsge­meinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bün­den gegliederte Jugend."
Artikel 13 Satz 1 Landesverfassung
"Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittli­che, geistige und körperliche Gefährdung zu schüt­zen."
Artikel 15 Landesverfassung
,,(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Be­stimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter ge­golten haben.
(2) Öffentliche Volksschulen (Grund- und Haupt­schulen) in Südwürttemberg-Hohenzollern, die am 31. März 1966 als Bekenntnisschulen eingerichtet waren, können auf Antrag der Erziehungsberechtig­ten in staatlich geförderte private Volksschulen des­selben Bekenntnisses umgewandelt werden. Das Nä­here regelt ein Gesetz, das einer Zweidrittelmehrheit bedarf.
(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden."
Artikel 16 Landesverfassung
,,(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzo­gen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Reli­gionsunterrichts gemeinsam erteilt.
(2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschu­len ist auf das religiöse und weltanschauliche Be­kenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.
(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben."
Artikel 17 Abs. 1 Landesverfassung
,,(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsam­keit und der sozialen Ethik."
Artikel 18 Landesverfassung
"Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und un­beschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staa­tes von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an reli­giösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Reli­gionsunterrichts der des Lehrers überlassen."
7.2
Gesetz
§ 8 a Absatz 1 Satz 6 Schulgesetz:
"Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Ge­meinschaftsschule nach den Grundsätzen der Arti­kel 15 und 16 der Landesverfassung geführt."
§ 5 des Reichsgesetzes über die religiöse Kinderer­ziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939):
"Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösem Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden."
7.3
Rechtsverordnung
§§ 1 und 4 Schulbesuchsverordnung einschließlich der Anlage.
7.4
Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschrift "Schul- und Schülergottes­dienst, Buß- und Bettag", Verwaltungsvorschrift über "Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen an Schulen" mit dem Satz: "Sammlungen, die Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Schüler­mitverantwortung durchführen, sind in der Schule zulässig."
7.5
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsge­richts zur christlichen Gemeinschaftsschule (Be­schluss vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ff.) mit fol­genden tragenden Gründen:
" 'Negative' und 'positive' Religionsfreiheit stehen hier in einem Spannungsverhältnis. Die Ausschal­tung aller weltanschaulich-religiösen Bezüge würde die bestehenden weltanschaulichen Spannungen und Gegensätze nicht neutralisieren, sondern dieje­nigen Eltern in ihrer Glaubensfreiheit benachteili­gen, die eine christliche Erziehung ihrer Kinder wünschen und von Staats wegen gezwungen würden, diese in eine laizistische Schule zu schicken..."
"Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Landesgesetzgeber die Einführung christ­licher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Volksschule nicht schlechthin verboten ist, mag auch eine Minderheit der Erziehungsberechtigten, die bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht aus­weichen kann, keine religiöse Erziehung wünschen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die gewählte Schulform, soweit sie auf die Glaubens- und Gewis­sensentscheidungen der Kinder Einfluss gewinnen kann, nur das Minimum an Zwangselementen ent­hält. Die Schule darf daher keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen; sie muss auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein. Das Erziehungsziel einer solchen Schule darf - außerhalb des Religionsunterrichts, zu dessen Besuch niemand gezwungen werden kann - ­nicht christlich konfessionell fixiert sein. Die Beja­hung des Christentums in den profanen Fächern be­zieht sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht auf die Glaubenswahrheiten, und ist da­mit auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legiti­miert. Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Ge­danke der Toleranz für Andersdenkende."
7.6
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsge­richts zum Schulgebet (Beschluss vom 16. Oktober 1979, BVerfGE 52, 232 ff.) mit folgenden Leitsätzen:
“1.
Es ist den Ländern im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freige­stellt, ob sie in nicht bekenntnisfreien Gemein­schaftsschulen ein freiwilliges, überkonfessio­nelles Schulgebet außerhalb des Religions­unterrichts zulassen.
2.
Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann ver­fassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Schü­ler oder dessen Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen; deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme am Gebet entscheiden können.
3.
Die bei Beachtung des Toleranzgebots regelmä­ßig vorauszusetzende Freiwilligkeit ist aus­nahmsweise nicht gesichert, wenn der Schüler nach den Umständen des Einzelfalls der Teil­nahme nicht in zumutbarer Weise ausweichen kann."
7.7
Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsge­richtes zum Kreuz im Klassenzimmer (Urteil vom 21.4.1999 6 C 18/98 München, BVerwGE 109, 40 ff.), deren Leitsätze wie folgt lauten:
“1.
Die Regelung des Art. 7 III BayEUG, wonach in allen Klassenräumen derVolksschulen ein Kreuz anzubringen ist, dem jedoch aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung widersprochen werden kann, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Neutralitätsgebot und die negative Glaubensfreiheit.
2.
Die Widerspruchsregelung ist bundesverfas­sungskonform dahin anzulegen, dass sich die Widersprechenden dann, wenn sie sich auf der­artige ernsthafte und einsehbare Gründe stüt­zen, eine Einigung nicht zustande kommt und andere zumutbare, nicht diskriminierende Aus­weichmöglichkeiten nicht bestehen, letztlich durchsetzen müssen (vgl. auch BayVerfGH, NJW 1997,3157 =BayVBl1997, 686).
3.
Für die Annahme ernsthafter und einsehbarer Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung reicht es aus, wenn aus den Darlegungen der El­tern deutlich wird, dass sie Atheisten sind und/oder aus antireligiösen Auffassungen her­aus es als unzumutbar ansehen, dass ihr Kind in der Erziehung religiösen Einflüssen ausgesetzt werde. Weltanschauliche Indifferenz kann dage­gen einen Widerspruch nicht tragen. Ein freies Vetorecht besteht nicht.
4.
Die Widerspruchsregelung ist verfassungskon­form dahin zu handhaben, dass vorhersehbare Konflikte wegen der Anbringung des Kreuzes möglichst von vornherein vermieden und not­falls schon bei der Klasseneinteilung berück­sichtigt werden.1# Der Schulleiter hat während des gesamtenVerfahrens die gebotene Diskretion zu wahren."
Anmerkung: Diese Entscheidung steht im Einklang mit der später ergangenen Rechtsprechung des Eu­ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Ur­teil vom 18. März 2011, Application Nr. 30814/06).

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1 ↑ Der Leitsatz Ziffer 4 Satz 1 bezieht sich auf die be­sondere Rechtslage in Bayern, wonach die Anbringung des Kreuzes in den Volksschulen gesetzlich angeordnet ist. Demgegenüber beruht in Baden-Württemberg das Kreuz im Klassenzimmer auf Tradition, ohne gesetzli­che oder behördliche Anordnung. Dieser Satz bedeu­tet daher nicht, dass die Bejahung oder Verneinung des Kreuzes in Baden-Württemberg ein Kriterium der Klassenbildung sein soll.