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Kirchliches Gesetz
über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)

Vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 264)

geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29)
zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 6)

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Inhalt

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Abschnitt 1
Allgemeines

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Abschnitt 2
Rechnungsprüfung
durch das Rechnungsprüfungsamt

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Abschnitt 3
Rechnungsprüfung
durch andere Prüfungseinrichtungen

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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Struktur der Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Prüfung der Rechnungen sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Evangelischen Landeskirche in Baden und der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften und Einrichtungen obliegt kirchlichen Prüfungseinrichtungen (Artikel 104 Abs. 1 GO). Im Rahmen ihres Aufgabenkreises können die Prüfungseinrichtungen auch beratend tätig sein.
( 2 ) Die Prüfungseinrichtungen sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 104 Abs. 3 GO). Den Prüferinnen bzw. Prüfern der Prüfungseinrichtungen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Die Prüfungseinrichtungen sind verpflichtet, sich gegenseitig über wichtige Prüfungsfeststellungen zu informieren, die auch den Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Prüfungseinrichtung berühren.
( 3 ) Vor dem Erlass allgemeiner Vorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen berühren, sind die Prüfungseinrichtungen zu beteiligen. Sie können sich dazu gutachtlich äußern und von sich aus Vorschläge machen. Den Prüfungseinrichtungen sind alle Synodalbeschlüsse, Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben und Einzelerlasse zuzuleiten, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen betreffen.
( 4 ) Prüfungseinrichtung für die Prüfung der nach § 1 AufsG der kirchlichen Aufsicht unterliegenden Rechtsträger ist das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 5 ) Die Prüfung der Landeskirche erfolgt durch eine andere Prüfungseinrichtung. Diese wird durch Beschluss des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung bestimmt.
( 6 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Prüfung von rechtlich selbstständigen kirchlichen Einrichtungen, die ihm die Rechnungsprüfung übertragen haben, auf eine Prüfungseinrichtung weiter übertragen.
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Abschnitt 2
Rechnungsprüfung
durch das Rechnungsprüfungsamt

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§ 2
Rechnungsprüfungsamt

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden ist dem Evangelischen Oberkirchenrat eingegliedert. Die Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes und ist im Übrigen unabhängig.
( 2 ) Die Prüferinnen bzw. Prüfer sollen in der Regel Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamte sein. Sie dürfen keinem kirchenleitenden Organ ihres Prüfungsbereiches angehören.
( 3 ) Zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ist das Rechnungsprüfungsamt mit den erforderlichen Sach-, Finanz- und Personalmitteln auszustatten.
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§ 3
Synodale Anbindung

( 1 ) Die Prüferinnen bzw. Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes werden durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat in synodaler Besetzung bestellt.
( 2 ) Die Abberufung der Prüferinnen bzw. Prüfer kann nur aus dringenden Gründen des Dienstes erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt soll an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode teilnehmen, ihn informieren und in seinen Beratungen fachkundig unterstützen.
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§ 4
Zuständigkeiten

( 1 ) Neben den in § 1 Abs. 4 genannten Rechtsträgern kann das Rechnungsprüfungsamt auch rechtlich selbstständige kirchliche und diakonische Rechtsträger, die nicht der kirchlichen Aufsicht unterliegen, prüfen, soweit diese Rechtsträger ihm die Rechnungsprüfung übertragen.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann bei den Prüfungen kirchlicher Einrichtungen durch staatliche oder sonstige Prüfungsstellen mitwirken.
( 3 ) In begründeten Einzelfällen kann bei diakonischen Einrichtungen mit deren Zustimmung durch Vereinbarung zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. von den Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 4 abgewichen werden. In diesen Fällen kann die Prüfungszuständigkeit entweder der Treuhandstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. oder dem Rechnungsprüfungsamt übertragen werden.
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§ 5
Prüfung bei sonstigen Stellen

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, Rechtsträger außerhalb der kirchlichen Verwaltung zu prüfen, sofern sie Mittel von den der kirchlichen Aufsicht unterliegenden Rechtsträgern erhalten. Gleiches gilt, wenn Stellen, Mittel oder Vermögensgegenstände dieser Rechtsträger verwalten.
( 2 ) Der kirchlichen Aufsicht unterliegende Rechtsträger haben, wenn sie Mittel oder Vermögensgegenstände an Rechtsträger außerhalb der kirchlichen Verwaltung vergeben oder von diesen verwalten lassen, durch Vereinbarung nach § 38 Abs. 2 KVHG und den hierzu ergangenen Zuwendungsrichtlinien das Prüfungsrecht zu sichern.1#
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§ 6
Umfang der Prüfung

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung.
( 2 ) Die Prüfung nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere darauf, ob
  1. das Haushaltsrecht und die Haushaltsplanung eingehalten worden sind,
  2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Jahresrechnung, die Verwahr- und Vorschussrechnung, die Bilanz und der Anhang ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. die Aufgabe mit geringerem Personal- und/oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann,
  5. die Bezüge kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den gesetzlichen Bestimmungen und den Arbeitsrechtsregelungen entsprechen.
( 3 ) Im Fall des § 5 erstreckt sich die Prüfung auf die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwaltung und Verwendung der Mittel.
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§ 7
Art der Prüfung und Prüfungsintervalle

( 1 ) Die Jahresabschlüsse der Stadtkirchenbezirke sind innerhalb von zwei Jahren zu prüfen.
( 2 ) Die Jahresabschlüsse der übrigen zu prüfenden Rechtsträger und Einrichtungen sind nach Maßgabe der Prüfungsplanung des Rechnungsprüfungsamtes zu prüfen.2#
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann dem Rechnungsprüfungsamt in begründeten Einzelfällen auch Aufträge zur Prüfung außerhalb des regelmäßigen Prüfungsturnus erteilen.
( 4 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann nach seinem Ermessen die Prüfung auf Schwerpunkte beschränken und Stichprobenverfahren einsetzen.
( 5 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann in besonderen Fällen Sachverständige hinzuziehen.
( 6 ) Die Prüfung soll an Ort und Stelle durchgeführt werden, soweit nicht etwas Anderes zweckmäßiger erscheint.
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§ 8
Prüfungsverfahren

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Seine Prüferinnen und Prüfer haben das Recht, zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Räumlichkeiten der geprüften Rechtsträger und Einrichtungen zu verlangen. Dem Rechnungsprüfungsamt und seinen Prüferinnen bzw. Prüfern sind die erbetenen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Unterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form, die zur Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich sind, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer vom Rechnungsprüfungsamt zu bestimmenden angemessenen Frist zu übersenden oder seinen Prüferinnen bzw. Prüfern vorzulegen.
( 2 ) Bei einer Prüfung in den Räumlichkeiten der zu prüfenden Rechtsträger oder Einrichtungen sind den Prüferinnen bzw. Prüfern durch die zu prüfenden Rechtsträger und Einrichtungen angemessene Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Besteht bei Rechtsträgern oder Einrichtungen, für deren Rechnungsprüfung das Rechnungsprüfungsamt zuständig ist, der Verdacht einer Unregelmäßigkeit, so ist das Rechnungsprüfungsamt durch die verantwortliche Leitung bzw. die Aufsicht führende Stelle unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung kann für die Stellen, die seiner Aufsicht oder Verwaltung unterliegen, auch durch den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgen.
( 4 ) § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
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§ 9
Prüfungsabschluss

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt erstellt zum Abschluss der Prüfung einen schriftlichen Bericht (Prüfungsbericht), der sich auf wesentliche Feststellungen und nicht behobene Beanstandungen beschränken soll.
( 2 ) Hat die Prüfung wesentliche Feststellungen ergeben, so teilt das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht der geprüften Stelle zur Äußerung unter Fristsetzung mit.
( 3 ) Hat die Prüfung keine wesentlichen Feststellungen ergeben oder sind diese durch die Äußerung der geprüften Stelle nach Absatz 2 erledigt, so wird dies schriftlich bestätigt und damit die Prüfung abgeschlossen. Anderenfalls wird der geprüften Stelle mitgeteilt, dass ein Bestätigungsvermerk nicht erteilt werden kann. Die Entscheidung ist zu begründen.
( 4 ) Bei Stellen, die kirchliche Zuwendungen erhalten, wird der Prüfungsbericht dem Zuwendungsgeber zugeleitet, der den Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise von den Prüfungsfeststellungen unterrichtet.
( 5 ) Vor der Erstellung des Prüfungsberichts kann zur weiteren Aufklärung und Behebung von Beanstandungen eine Schlussbesprechung mit Vertreterinnen und Vertretern der geprüften Stelle durchgeführt werden. Die Aufsicht führende Stelle kann an der Besprechung teilnehmen.
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§ 10
Kosten der Rechnungsprüfung,
Prüfungsgebühren

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsprüfungsamts werden innerhalb des landeskirchlichen Haushalts als eigenes Budget für die Rechnungsprüfung im Haushaltsbuch ausgewiesen. Die Finanzierung des Budgets erfolgt aus dem Steueranteil der Kirchengemeinden und aus Prüfungsgebühren (Absatz 2).
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann für seine Tätigkeit Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Diese wird vom Landeskirchenrat als Rechtsverordnung erlassen.3#
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Abschnitt 3
Rechnungsprüfung
durch andere Prüfungseinrichtungen

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§ 11
Übertragung der Prüfung

Die Prüfung des Jahresabschlusses der Landeskirche wird der nach § 1 Abs. 5 bestimmten Prüfungseinrichtung durch Vereinbarung zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Rechtsträger der Prüfungseinrichtung übertragen.
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§ 12
Jährlichkeit und Umfang der Prüfung
der Landeskirche

( 1 ) Der Jahresabschluss der Landeskirche ist vor der Entscheidung der Landessynode über die Entlastung nach Artikel 102 Abs. 3 GO jährlich zu prüfen.
( 2 ) Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung.
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§ 13
Verfahren bei der Prüfung
des landeskirchlichen Jahresabschlusses

( 1 ) Die nach § 1 Abs. 5 beauftragte Prüfungseinrichtung erstellt zum Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses der Landeskirche einen schriftlichen Bericht, der sich auf wesentliche Feststellungen und nicht behobene Beanstandungen beschränken soll.
( 2 ) Der Bericht wird der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Landessynode vorgelegt. Vor der Übergabe ist dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und eine Schlussbesprechung durchzuführen.
( 3 ) Der Bericht wird im Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode beraten. Er dient als Entscheidungshilfe für den Beschluss der Landessynode über die Entlastung des Evangelischen Oberkirchenrats im Sinne von Artikel 102 Abs. 3 GO. Der Evangelische Oberkirchenrat kann gegenüber dem Rechnungsprüfungsausschuss eine ergänzende Stellungnahme abgeben. Die nach § 1 Abs. 5 beauftragte Prüfungseinrichtung soll an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode teilnehmen und ihn in seinen Beratungen fachkundig unterstützen.
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§ 14
Anwendbare Rechtsvorschriften

Für die Prüfung durch die nach § 1 Abs. 5 bestimmte Prüfungseinrichtung gelten hinsichtlich des Umfanges, der Art und das Verfahren der Prüfung die für die beauftragte Prüfungseinrichtung durch deren Rechtsträger erlassenen Bestimmungen.

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1 ↑ Geändert gemäß des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Janiar 2019.
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2 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetzes zur Änderung des RPG vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 6) mit Wirkung zum 1. September 2020.
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3 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetzes zur Änderung des RPG vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 6) mit Wirkung zum 1. September 2020.