.

Rechtsverordnung
zum Diakoninnen- und -Diakonengesetz
(RVO-Diakoninnen- und Diakonengesetz - DG-RVO)

Vom 31. März 2009 (GVBl. S. 45),

geändert am 8. Mai 2012 (GVBl. S. 163)
geändert am 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150)
zuletzt geändert am 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 9 des Kirchlichen Gesetzes über den Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 18. April 2008 (GVBl. S. 118) folgende Rechtsverordnung:
####

§ 1
Einsatz

( 1 ) Für den Einsatz der Diakoninnen und Diakone in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken wird im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung vom Bezirkskirchenrat ein Vorschlag ausgearbeitet und dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt. Soweit der Evangelische Oberkirchenrat dem Einsatzvorschlag zustimmt, schreibt er die Stelle aus. Auf die Ausschreibung und das Wahlrecht kann durch Beschluss des Wahlkörpers verzichtet werden. Änderungen des Einsatzes erfolgen durch den Evangelischen Oberkirchenrat.1#
( 2 ) Der Einsatz in der Gemeinde erfolgt auf Stellen, die einer oder mehreren Pfarr- bzw. Kirchengemeinden durch den Evangelischen Oberkirchenrat zugewiesen sind. Wird die Diakonin oder der Diakon auf einer Stelle, die mehreren Pfarr- bzw. Kirchengemeinden zugewiesen ist, eingesetzt, so ist der Dienstsitz vorher durch den Kirchenbezirk im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat zu bestimmen.2#
( 3 ) Die Diakonin oder der Diakon kann auf Stellen, die dem Kirchenbezirk zugewiesen sind, eingesetzt werden. Dies sind insbesondere Stellen
  1. in der Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenbezirks,
  2. in der Erwachsenenbildung,
  3. in besonderen Aufgabenfeldern der Seelsorge.
Ein Einsatz im Religionsunterricht kommt durch den Kirchenbezirk unterhälftig aus dem Kontingentstundenpool der zuständigen Schuldekanin oder des zuständigen Schuldekans oder durch Übernahme von Pflichtdeputaten in Betracht.
Eine Änderung des bezirklichen Einsatzes bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates sowie der betroffenen Person.3#
( 4 ) Die Diakonin oder der Diakon kann auf Stellen im Evangelischen Oberkirchenrat bzw. auf weiteren besonderen Stellen in der Landeskirche eingesetzt werden.4#
( 5 ) Vom Evangelischen Oberkirchenrat werden insbesondere folgende Stellen ausgewiesen:
  1. im Religionsunterricht an Beruflichen Schulen,
  2. in kirchlichen und diakonischen Schulen und Ausbildungsstätten,
  3. in der Kinder- und Jugendarbeit der Landeskirche,
  4. in der Erwachsenenbildung der Landeskirche.
5#
#

§ 1a
Gemeindlicher Einsatz

( 1 ) In der Regel erfolgt der Einsatz in höchstens zwei Gemeinden, neben einem bezirklichen Einsatz in höchstens einer Gemeinde. Dies gilt nicht, soweit die weiteren Gemeinden von der gleichen Pfarrstelle aus versorgt werden.
( 2 ) Soweit die Diakonin oder der Diakon für mehrere Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung zur Bildung einer überparochialen Dienstgruppe eingesetzt wird, kann ausnahmsweise und zeitlich befristet ein Einsatz auch in mehr als zwei Gemeinden erfolgen, wenn in der Vereinbarung zur überparochialen Zusammenarbeit folgende Regelungen getroffen worden sind:
  1. Regelung des Dienstsitzes in einer der Gemeinden,
  2. Zurverfügungstellung eines Dienstzimmers in einer der Gemeinden,
  3. Mitgliedschaft der Diakonin oder des Diakons im dem Ausschuss, der die Dienstgruppe nach § 5 Abs. 1 Dienstgruppen-RVO begleitet.6#
( 3 ) Soweit die Einsatzgemeinde an einer überparochialen Dienstgruppe teilnimmt, kann die Diakonin oder der Diakon im Rahmen des gemeinsamen Dienstplanes auch einzelne Aufgaben für Gemeinden übernehmen, in denen sie bzw. er nicht eingesetzt ist.7#
( 4 ) Ein Einsatz auf gemeindlicher Ebene von Diakoninnen und Diakonen kann auf der Ebene des Kirchenbezirkes oder eines Kooperationsraums in dem Rahmen verwirklicht werden, der durch gesonderte Regelung eröffnet wird.8#
( 5 ) - aufgehoben -9#
#

§ 1b
- aufgehoben-10#

#

§ 2
Aufgaben

Diakoninnen und Diakone auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag nehmen die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Sie wirken im Gemeindeaufbau mit und bringen die eigene fachliche Kompetenz ein. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
  1. das Leiten und Begleiten von offenen und geschlossenen Gruppen für unterschiedliche Alters- und Zielgruppen,
  2. das Gewinnen, Fördern und Begleiten ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. das Mitwirken in der Vorbereitung und Durchführung der Konfirmation,
  4. der Religionsunterricht und andere Bildungsarbeit,
  5. das Begleiten der religionspädagogischen Arbeit in evangelischen Kindertagesstätten und die Koordination mit anderen Gemeindeaktivitäten,
  6. allgemeine Leitungsaufgaben und Aufgaben in der Pfarramtsverwaltung (§ 5 Abs. Diakoninnen- und Diakonengesetz),
  7. die Durchführung von Seminaren und Freizeiten,
  8. die Seelsorge und der Besuchsdienst,
  9. die Leitung von besonderen Gottesdiensten mit Zielgruppen,
  10. die Mitwirkung im Gottesdienst und die Leitung von besonderen Gottesdiensten im Zusammenhang mit den zugewiesenen Aufgaben,
  11. die diakonischen Aufgaben der Gemeinde,
  12. die Öffentlichkeitsarbeit.11#
#

§ 2a
Verwaltungsaufgaben12#

( 1 ) Diakoninnen und Diakone können vom Evangelischen Oberkirchenrat damit beauftragt werden Verwaltungsaufgaben, die mit der Pfarrstelle verbunden sind (Pfarramtsverwaltung), wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz). Die Aufgaben ergeben sich aus § 8 DienstG-RVO. Die Beauftragung erfolgt personenbezogen und kann befristet werden. Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Beauftragung mit Aufgaben nach Satz 1 aus wichtigem Grund widerrufen; die weiteren übertragenen Aufgaben bleiben von dem Widerruf unberührt.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übernahme der Geschäftsführung einer Dienstgruppe im Kooperationsraum (§ 8 Abs. 1 DienstG-RVO).
( 3 ) Die Beauftragung nach Absatz 1 oder 2 setzt voraus, dass die Diakonin oder der Diakon
  1. in der Regel mit mindestens einem Deputat von 75 Prozent auf einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag eingesetzt ist,
  2. die für die Verwaltungsaufgaben erforderlichen Fortbildungen absolviert hat oder diese zeitnah absolvieren wird und
  3. aufgrund der beruflichen Erfahrung für die Verwaltungstätigkeit geeignet ist.
( 4 ) Die nach Absatz 1 beauftragten Personen müssen die Aufgaben tatsächlich wahrnehmen; geschieht dies nicht, ist die Beauftragung zu widerrufen.
#

§ 3
Dienstbezeichnungen 13#

Die Diakonin oder der Diakon kann neben der Berufsbezeichnung eine Dienstbezeichnung führen, die das konkrete Aufgabenfeld näher bezeichnet. Zugelassen sind folgende Dienstbezeichnungen:
  1. Religionslehrerin oder Religionslehrer,
  2. Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent,
  3. Landesjugendreferentin oder Landesjugendreferent.
Weitere Dienstbezeichnungen können durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt werden oder sich aus Ordnungen der einzelnen Arbeitsfelder ergeben.
#

§ 3a
Dienstzimmer

Diakoninnen oder Diakone mit gemeindlichem Auftrag ist ein angemessener Arbeitsplatz (Dienstzimmer) durch die Kirchengemeinde zu stellen. Stehen geeignete Räume nicht zu Verfügung, ist ein Raum anzumieten. Ist die Anmietung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann ein Raum in der Privatwohnung der Diakonin oder des Diakons als Dienstzimmer bestimmt werden; in diesem Fall sind die anteiligen Kosten der Warmmiete zu erstatten. Der Evangelische Oberkirchenrat kann nähere Regelungen in Richtlinien treffen.14#15#
#

§ 4
Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Berufung und Beauftragung

( 1 ) In ein Arbeitsverhältnis zur Landeskirche als Diakonin oder als Diakon kann nur berufen werden, wer die Anstellungsfähigkeit nach dem Diakoninnen- und Diakonengesetz und der Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besitzt.16#
( 2 ) Zu Beginn des Dienstes hat die Diakonin oder der Diakon an einem Einführungskurs zur Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramtentsverwaltung teilzunehmen.17#
( 3 ) In den ersten beiden Dienstjahren ist verpflichtend ein Traineeprogramm zu absolvieren, in welchem kybernetische, gemeinde- und religionspädagogische, gottesdienstliche und personale Kompetenzen erworben bzw. fortentwickelt werden. Das Traineeprogramm ist wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit der Diakoninnen und Diakonen in den ersten Amtsjahren und im Dienstplan zu verorten.18#19#
( 4 ) Über die Berufung als Diakonin oder als Diakon (Artikel 98 GO) wird vom Evangelischen Oberkirchenrat eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält die Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß Artikel 96 GO und wird im Gottesdienst durch die Prälatin bzw. den Prälaten überreicht (§ 3 Abs. 1 bis 3 Diakoninnen- und Diakonengesez).20#
#

§ 4a
Beauftragung mit dem Amt der Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung bei Beurlaubungen und im Ruhestand21#

( 1 ) Diakoninnen und Diakone können bei Beurlaubungen oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand mit dem Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt werden.
#

§ 5
Gottesdienstliche Einführung

( 1 ) Die Diakonin oder der Diakon wird in einem Gottesdienst durch die Prälatin bzw. den Prälaten gesegnet und gesendet (§ 3 Abs. 1 Diakoninnen- und Diakonengesetz).
( 2 ) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon wird zu Beginn des Dienstes und bei Stellenwechsel von der Dekanin bzw. dem Dekan in einem Gottesdienst vorgestellt.
#

§ 5a
Amtskleidung22#

#

§ 6
Jahresbericht

Am Ende des ersten und dritten Dienstjahres legt die Diakonin oder der Diakon mit gemeindlichem oder bezirklichen Einsatz - über das zuständige Leitungsorgan - dem Evangelischen Oberkirchenrat einen Jahresbericht über die eigene Arbeit vor. Das zuständige Leitungsorgan fügt dem Jahresbericht eine Stellungnahme bei.23#
#

§ 6a
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Zum 1. Juli 2016 bestehende Einsatzverfügungen, die den Regelungen in § 1a nicht entsprechen, gelten bis zur Neubesetzung der betreffenden Stelle fort. Sie können vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und der betreffenden Person an die neue Rechtslage angepasst werden.24#
( 2 ) § 1a ist für alle Stellenbesetzungen anzuwenden, deren Ausschreibung nach dem 1. Januar 2016 erfolgt ist und die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht besetzt sind.25#
#

§ 7
Inkrafttreten26#

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
( 2 ) Die Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz vom 23. Juli 1996 (GVBl. S. 157) tritt gleichzeitig außer Kraft.

#
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
#
6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
9 ↑ Absatz 5 aufgehoben gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
10 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
11 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
12 ↑ § 2a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
13 ↑ § 3 geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
14 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
#
15 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
16 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
17 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
18 ↑ Gem. GVBl. Nr. 8/2012 S. 163 mit Wirkung vom 1. Juni 2012; gilt auch für Absatz 4.
#
19 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
20 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
21 ↑ § 4a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
22 ↑ § 5a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
23 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
24 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-GDG vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 10, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
25 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
#
26 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.